Artikel 3 VO (EU) 2019/17001700

Bereiche und Datensätze

(1) Die in Artikel 1 genannte durch die Mitgliedstaaten durchgeführte Datenerhebung wird in die folgenden Bereiche gegliedert:

a)
Arbeitskräfte;
b)
Einkommen und Lebensbedingungen;
c)
Gesundheit;
d)
allgemeine und berufliche Bildung;
e)
Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien;
f)
Zeitverwendung;
g)
Verbrauch.

(2) Bezüglich des Bereichs Zeitverwendung ist die in Artikel 1 genannte durch die Mitgliedstaaten durchgeführte Datenerhebung fakultativ. Wenn ein Mitgliedstaat im Bereich Zeitverwendung Daten erhebt, geschieht dies gemäß der vorliegenden Verordnung, um die Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten. Langfristig streben alle Mitgliedstaaten die Durchführung der Datenerhebung im Bereich Zeitverwendung an.

(3) Für alle in Absatz 1 genannten Bereiche müssen die Datensätze die folgenden, allen Bereichen gemeinsamen Themen abdecken, deren Einzelheiten in Anhang I aufgeführt sind:

a)
technische Angaben;
b)
Personen- und Haushaltsmerkmale;
c)
Gesundheit: Gesundheitszustand und Behinderung, Zugang zu sowie Verfügbarkeit und Inanspruchnahme von Gesundheitsversorgung und Gesundheitsfaktoren;
d)
Erwerbsbeteiligung;
e)
Bildungsstand und ‐hintergrund.

Die Datensätze für einige Bereiche müssen weitere Einzelheiten zu diesen Themen enthalten, wie in Anhang I aufgeführt ist.

(4) Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten, allen Bereichen gemeinsamen Themen müssen die Datensätze auch folgende Themen umfassen, deren Einzelheiten in Anhang Iaufgeführt sind:

a)
Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Erwerbsbiografie und Berufserfahrung,
b)
Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitszeiten und Arbeitszeitgestaltung,
c)
Teilnahme an allgemeiner und beruflicher Bildung,
d)
Einkommen, Verbrauch und Vermögensaspekte einschließlich Schulden,
e)
Lebensbedingungen, einschließlich materielle Unterversorgung, Wohnung, Lebensumfeld und Zugang zu Dienstleistungen,
f)
Lebensqualität, einschließlich soziale, gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Teilhabe sowie Inklusion und Wohlbefinden;
g)
Teilhabe an der Informationsgesellschaft; und
h)
Zeiteinteilung (fakultativ).

(5) Die für die einzelnen Bereiche verwendeten Genauigkeitsanforderungen und Merkmale der Stichproben sind in den Anhängen II bzw. III festgelegt.

(6) Gemäß diesem Artikel durchgeführte Datenerhebung muss Informationen enthalten, um eine Aufschlüsselung und so eine Beschreibung relevanter Teilgesamtheiten zu ermöglichen, und Ungleichheiten aufzeigen, sofern dies angezeigt ist.

Außer in ordnungsgemäß auf Qualitätsgründe gestützten Fällen müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) auch Informationen erstellen, aus denen sich fundierte Informationen auf der NUTS‐2-Territorialebene ableiten lassen, um unter Berücksichtigung der Kosten bessere Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen.

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 17 zu erlassen, um auf Grundlage einer Durchführbarkeitsstudie die Einzelthemen in Anhang I zu ändern, damit den einschlägigen legislativen, technischen, gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen und einem neuen Bedarf der Nutzer entsprochen wird. Bei der Ausübung dieser Befugnis stellt die Kommission sicher, dass

a)
diese delegierte Rechtsakte den Mitgliedstaaten bzw. den Auskunftspersonen keine erheblichen Zusatzbelastungen oder ‐kosten verursachen;
b)
für den Bereich Arbeitskräfte und den Bereich Einkommen und Lebensbedingungen jeweils nicht mehr als 5 % der Einzelthemen gemäß Anhang I geändert werden, sofern dies nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände gebührend gerechtfertigt ist. Dieser Höchstsatz gilt für vier aufeinanderfolgende Jahre.
c)
Für in Absatz 1 außer in dessen Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Bereiche darf eine solche Änderung nicht mehr als 10 % der in Anhang I aufgelisteten Einzelthemen für jeden Bereich darstellen und muss für den Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Datenerhebungen gelten;
d)
sämtliche Einzelthemen, die nicht in Anhang I aufgelistet sind, mittels Pilotstudien der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 14 ordnungsgemäß auf ihre Durchführbarkeit überprüft werden.
e)
die Gesamtzahl der bereitzustellenden Variablen nicht die in Artikel 6 Absätze 2 und 3 genannten Spezifikationen übersteigt.

Für Unterabsatz 1 Buchstaben b und c wird die Anzahl der Einzelthemen, die geändert werden dürfen, auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

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