Artikel 4 VO (EU) 2019/17001700

Rotierende Mehrjahresplanung

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 17 zu erlassen, um eine rotierende Mehrjahresplanung festzulegen oder anzupassen und so diese Verordnung zu ergänzen.

(2) Die rotierende Mehrjahresplanung

a)
wird für einen Zeitraum von acht Jahren beschlossen;
b)
gilt für die Datenerhebung, die von der vorliegenden Verordnung erfasst wird;
c)
muss der Periodizität nach Anhang IV entsprechen;
d)
muss den Zeitraum angeben, in dem Daten erhoben werden für

i)
die gemäß der Auflistung in Anhang I mit den Bereichen verbundenen Einzelthemen;
ii)
von den Nutzern angefragte Ad-hoc-Themen für die Bereiche Arbeitskräfte sowie Einkommen und Lebensbedingungen gemäß Anhang IV.

Bezüglich Buchstabe d Ziffer ii dieses Absatzes können sich diese Ad-hoc-Themen in begründeten Fällen auch auf Einzelthemen erstrecken, die nicht in Anhang I aufgeführt sind.

(3) Die in Absatz 1 genannten Anpassungen der rotierenden Mehrjahresplanung treten bei jährlicher oder unterjähriger Datenerhebung spätestens 24 Monate, und bei sonstiger Datenerhebung spätestens 36 Monate, vor dem in der Planung angegebenen Beginn des jeweiligen Datenerhebungszeitraums in Kraft. Mit diesen Anpassungen soll sichergestellt werden, dass die Planung effektiv ist und den Bedürfnissen der Nutzer entspricht.

(4) Die Kommission stellt sicher, dass die gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und keine wesentlichen Zusatzbelastungen oder ‐kosten für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftspersonen verursachen.

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