Artikel 1 VO (EU) 2019/1715

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

a)
Spezifische Bedingungen und Verfahren für die Weiterleitung von Meldungen und zusätzlichen Informationen für das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einzurichtende Europäische Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF);
b)
Verfahren für die Einrichtung und Nutzung eines computergestützten Systems für die Meldung von und Berichterstattung über Seuchen innerhalb der Union, das gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Kommission einzurichten und zu verwalten ist;
c)
spezifische Vorschriften, einschließlich Fristen, für die Übermittlung von Meldungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 festzulegen sind;
d)
Vorschriften für die computergestützte Bearbeitung und den computergestützten Austausch von Informationen, Daten und Unterlagen im Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC), das für die Durchführung der gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen amtlichen Kontrollen erforderlich ist, in Bezug auf:

i)
das Format des in Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED), auch in Bezug auf dessen elektronische Form, sowie die Anweisungen für seine Vorlage und Verwendung;
ii)
einheitliche Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden, zuständigen Behörden und anderen Behörden gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) 2017/625;
iii)
die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und die Verwendung elektronischer Signaturen für amtliche Bescheinigungen gemäß Artikel 87 der Verordnung (EU) 2017/625;
iv)
Standardformate für den Informationsaustausch im Rahmen der Amtshilfe und Zusammenarbeit gemäß Titel IV der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich:

Amtshilfeersuchen,

gewöhnlicher und wiederkehrender Meldungen und Antworten;

v)
spezifische Anforderungen an die technischen Hilfsmittel und die Verfahren für die Kommunikation zwischen den in Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten Verbindungsstellen;
vi)
das reibungslose Funktionieren des IMSOC gemäß Titel VI Kapitel IV der Verordnung (EU) 2017/625.

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