Artikel 2 VO (EU) 2019/1715
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- (1)
- „Komponente” ein elektronisches System, das in das IMSOC integriert wird;
- (2)
- „Netz” eine Gruppe von Mitgliedern, die Zugriff auf eine spezifische Komponente haben;
- (3)
- „Netzmitglied” eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die Kommission, eine EU-Agentur, eine zuständige Behörde eines Drittlands oder eine internationale Organisation, die Zugriff auf mindestens eine Komponente hat;
- (4)
- „Kontaktstelle” die Kontaktstelle, die von dem Netzmitglied als Vertretung benannt wurde;
- (5)
- „nationales System des Mitgliedstaats” ein computergestütztes Informationssystem, das vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/625 Eigentum eines Mitgliedstaats war und von diesem zu Verwaltung, Bearbeitung und Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen zu amtlichen Kontrollen eingerichtet wurde, und das in der Lage ist, auf elektronischem Weg Daten mit der relevanten Komponente auszutauschen;
- (6)
- „internationale Organisation” jede der in Artikel 121 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 aufgelisteten international anerkannten Stellen oder ähnliche zwischenstaatliche Organisationen;
- (7)
- „iRASFF” das elektronische System zur Durchführung der in Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bzw. in den Artikeln 102 bis 108 der Verordnung (EU) 2017/625 beschriebenen RASFF- und AAC-Verfahren;
- (8)
- „Risiko” jedes unmittelbare oder mittelbare Risiko für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit Lebensmitteln, Lebensmittelkontaktmaterial oder Futtermitteln im Einklang mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder ein ernstes Risiko für die Tiergesundheit oder die Umwelt im Zusammenhang mit Futtermitteln, einschließlich Futtermitteln für nicht zur Lebensmittelgewinnung gehaltene Tiere, im Einklang mit Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005;
- (9)
- „RASFF-Netz” das gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als Netz eingerichtete Schnellwarnsystem für die unter den Nummern 15 bis 20 genannten Meldungen;
- (10)
- „AAC-Netz” das Netz, das aus der Kommission und den Verbindungsstellen besteht, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannt wurden, um den Austausch von Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden zu erleichtern;
- (11)
- „Netz zur Betrugsbekämpfung” das Netz, das aus der Kommission, Europol und den Verbindungsstellen besteht, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 speziell dazu benannt wurden, den Austausch von Informationen über Betrugsmeldungen wie in Nummer 21 definiert zu erleichtern;
- (12)
- „Warn- und Kooperationsnetz” das aus dem RASFF, dem AAC und dem Netz zur Betrugsbekämpfung bestehende Netz;
- (13)
- „zentrale Kontaktstelle” eine Kontaktstelle, die aus den RASFF- und AAC-Kontaktstellen in dem jeweiligen Mitgliedstaat besteht, unabhängig davon, ob sie sich physisch in derselben Verwaltungseinheit befinden oder nicht;
- (14)
- „Verstoßmeldung” eine über iRASFF übermittelte Meldung eines Verstoßes gegen die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften, der kein Risiko im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 darstellt;
- (15)
- „Warnmeldung” eine über iRASFF übermittelte Meldung eines von einem Lebensmittel, einem Lebensmittelkontaktmaterial oder einem Futtermittel ausgehenden ernsten unmittelbaren oder mittelbaren Risikos im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, bei dem möglicherweise ein rasches Handeln seitens eines anderen RASFF-Netzmitglieds erforderlich ist;
- (16)
- „Informationsmeldung” eine über iRASFF übermittelte Meldung eines von einem Lebensmittel, einem Lebensmittelkontaktmaterial oder einem Futtermittel ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, bei dem kein rasches Handeln seitens eines anderen RASFF-Netzmitglieds erforderlich ist;
- (17)
- „Informationsmeldung zur Weiterbehandlung” eine Informationsmeldung zu einem Erzeugnis, das in dem Land eines anderen RASFF-Netzmitglieds im Verkehr ist oder in Verkehr gebracht werden könnte;
- (18)
-
„Informationsmeldung zur Kenntnisnahme” eine Informationsmeldung zu einem Erzeugnis, das
- i)
- nur im Land des meldenden Netzmitglieds im Verkehr ist, oder
- ii)
- nicht im Verkehr ist; oder
- iii)
- nicht mehr im Verkehr ist;
- (19)
- „Nachrichtenmeldung” eine über iRASFF übermittelte Meldung eines von einem Lebensmittel, Lebensmittelkontaktmaterial oder Futtermittel ausgehenden Risikos im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, wobei die Quelle der Meldung informeller Natur ist, die Meldung nicht bestätigte Informationen enthält oder ein noch nicht identifiziertes Erzeugnis betrifft;
- (20)
- „Grenzzurückweisungsmeldung” eine über iRASFF übermittelte Meldung der Zurückweisung eines Postens, eines Behälters oder einer Fracht Lebensmittel, Lebensmittelkontaktmaterial oder Futtermittel aufgrund eines Risikos gemäß Artikel 50 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005;
- (21)
- „Betrugsmeldung” eine über iRASFF übermittelte Verstoßmeldung bei Verdacht auf eine absichtliche Handlung von Unternehmen oder natürlichen Personen, die gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 verstößt und darauf abzielt, die Erwerber zu täuschen und daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen;
- (22)
- „ursprüngliche Meldung” eine Verstoßmeldung, eine Warnmeldung, eine Informationsmeldung, eine Nachrichtenmeldung, eine Betrugsmeldung oder eine Grenzzurückweisungsmeldung;
- (23)
- „Folgemeldung” eine über iRASFF übermittelte Meldung, die ergänzende Informationen zu einer ursprünglichen Meldung enthält;
- (24)
- „Ersuchen” ein über iRASFF übermitteltes Amtshilfeersuchen auf der Grundlage einer ursprünglichen Meldung oder einer Folgemeldung, wobei dieses Ersuchen den Informationsaustausch gemäß den Artikeln 104 bis 108 der Verordnung (EU) 2017/625 ermöglicht;
- (25)
- „Antwort” eine über iRASFF übermittelte Antwort auf ein Amtshilfeersuchen auf der Grundlage einer ursprünglichen Meldung oder einer Folgemeldung, wobei diese Antwort den Informationsaustausch gemäß den Artikeln 104 bis 108 der Verordnung (EU) 2017/625 ermöglicht;
- (26)
- „meldendes Netzmitglied oder meldende Kontaktstelle” das Netzmitglied oder die Kontaktstelle, die eine Meldung an ein anderes Netzmitglied oder eine andere Kontaktstelle sendet;
- (27)
- „unterrichtetes Netzmitglied oder unterrichtete Kontaktstelle” das Netzmitglied oder die Kontaktstelle, die von einem anderen Netzmitglied oder einer anderen Stelle eine Meldung erhalten hat;
- (28)
- „ersuchtes Netzmitglied oder ersuchte Kontaktstelle” das Netzmitglied oder die Kontaktstelle, die von einem anderen Netzmitglied oder einer anderen Stelle eine Meldung mit der Bitte um Antwort erhalten hat;
- (29)
- „ADIS” das computergestützte Informationssystem für die Meldung und Berichterstattung zu Seuchen, das im Einklang mit Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Kommission einzurichten und zu verwalten ist;
- (30)
- „ADIS-Netz” das aus der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestehende Netz für die Funktionsweise des ADIS;
- (31)
- „EUROPHYT” das von der Kommission einzurichtende elektronische Meldesystem, das mit dem IMSOC zu verbinden ist und mit diesem kompatibel zu sein hat, und das die Mitgliedstaaten nutzen, um gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2016/2031 EUROPHYT-Ausbruchsmeldungen zu übermitteln;
- (32)
-
„EUROPHYT-Ausbruchsmeldung” eine über EUROPHYT zu übermittelnde Meldung mit einem der folgenden Inhalte:
- a)
- amtlich bestätigtes Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings auf dem Gebiet der Union gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2016/2031;
- b)
- amtlich bestätigtes Auftreten eines nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlings gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;
- c)
- Auftreten eines nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlings im Gebiet der Union oder die unmittelbare Gefahr des Eindringens eines solchen Schädlings in dieses Gebiet oder seiner Ausbreitung in diesem Gebiet gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;
- d)
- amtlich bestätigtes Auftreten eines Schutzgebiet-Quarantäneschädlings gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;
- (33)
- „EUROPHYT-Beanstandungsmeldung” eine über TRACES zu übermittelnde Meldung zu einer der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 6 Unterabsätze 2, 3 und 4, Artikel 53 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Situationen;
- (34)
- „Netz EUROPHYT-Beanstandungen” das aus der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestehende Netz für die Meldung von EUROPHYT-Beanstandungen;
- (35)
- „Netz EUROPHYT-Ausbrüche” das aus der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestehende Netz für die Funktionsweise von EUROPHYT;
- (36)
- „TRACES” das in Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 genannte computergestützte System zum Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen;
- (37)
- „TRACES-Netz” das aus der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestehende Netz für die Funktionsweise von TRACES;
- (38)
- „elektronische Signatur” eine elektronische Signatur gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
- (39)
- „fortgeschrittene elektronische Signatur” eine elektronische Signatur, die die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1506 der Kommission festgelegten technischen Spezifikationen erfüllt;
- (40)
- „qualifizierte elektronische Signatur” eine elektronische Signatur gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
- (41)
- „fortgeschrittenes elektronisches Siegel” ein elektronisches Siegel, das die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1506 der Kommission festgelegten technischen Spezifikationen erfüllt;
- (42)
- „qualifiziertes elektronisches Siegel” ein elektronisches Siegel gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
- (43)
- „qualifizierter elektronischer Zeitstempel” ein elektronischer Zeitstempel gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
- (44)
- „Kontrollstelle” eine der in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kontrollstellen;
- (45)
-
„Kontrolleinheit” eine Einheit, die über die Technologie und Ausstattung verfügt, die für den effizienten Betrieb der relevanten Komponente erforderlich sind, und die für diesen Zweck wie folgt benannt wurde:
- a)
- „zentrale Kontrolleinheit” für die zentrale zuständige Behörde eines Mitgliedstaats;
- b)
- „regionale Kontrolleinheit” für jede regionale zuständige Behörde eines Mitgliedstaats;
- c)
- „lokale Kontrolleinheit” für jede lokale zuständige Behörde eines Mitgliedstaats;
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