Artikel 11 VO (EU) 2019/1715

Verantwortliche und gemeinsame Verantwortung für die Verarbeitung

(1) Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind gemeinsam für die Datenverarbeitung in jeder der Komponenten verantwortlich.

(2) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

a)
Festlegung und Durchführung der technischen Mittel, die es den betroffenen Personen ermöglichen, ihre Rechte auszuüben, sowie Gewährleistung, dass diese Rechte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 ausgeübt werden;
b)
Gewährleistung der Sicherheit bei der Verarbeitung innerhalb jeder Komponente gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1725;
c)
Festlegung der Kategorien von Bediensteten und externen Dienstleistern, denen ein Zugang zu den Komponenten gewährt werden kann;
d)
Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 35 derselben Verordnung;
e)
Gewährleistung, dass die Bediensteten und die externen Dienstleister ausreichend geschult sind, um ihre Aufgaben im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 wahrzunehmen.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a)
Gewährleistung, dass die Rechte der betroffenen Personen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der vorliegenden Verordnung ausgeübt werden;
b)
Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten gemäß Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/679;
c)
Benennung der Mitarbeiter, die Zugang zu jeder Komponente haben sollen;
d)
Gewährleistung, dass die Mitarbeiter, die Zugang zu jeder Komponente haben, ausreichend geschult sind, um ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und gegebenenfalls der Richtlinie (EU) 2016/680 wahrzunehmen.

(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können zur Erfüllung einer oder mehrerer der in Absatz 3 genannten Pflichten verschiedene gemeinsam Verantwortliche innerhalb desselben Mitgliedstaats benennen.

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