Artikel 12 VO (EU) 2019/1715
Für den Austausch bestimmter Arten von Informationen zuständige Verbindungsstellen
Die Mitgliedstaaten geben an, welche der nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten Verbindungsstellen für den Austausch von Informationen zu Betrugsmeldungen zuständig sind.
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