Artikel 13 VO (EU) 2019/1715
Zentrale Kontaktstelle
(1) Die zentrale Kontaktstelle in jedem Mitgliedstaat hat folgende Aufgaben:
- a)
- Festlegung effektiver Verfahren, die den reibungslosen Austausch relevanter Informationen mit allen relevanten zuständigen Behörden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs und die umgehende Übermittlung von Meldungen, Ersuchen oder Antworten zwecks Veranlassung geeigneter Maßnahmen an die zuständigen Behörden ermöglichen, sowie sinnvolle Archivierung der Meldungen, Ersuchen oder Antworten;
- b)
- Festlegung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten und derjenigen der relevanten zuständigen Behörden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches in Bezug auf die Vorbereitung und Übermittlung von Meldungen, Ersuchen und Antworten sowie die Beurteilung und Weiterleitung von Meldungen, Ersuchen und Antworten von anderen Mitgliedern des Warn- und Kooperationsnetzes.
(2) Die Mitgliedstaaten können ihre Kontaktstelle für das Netz zur Betrugsbekämpfung in ihre zentrale Kontaktstelle integrieren.
(3) Die Kommunikation innerhalb des RASFF-Netzes erfolgt über die zentrale Kontaktstelle.
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