Artikel 14 VO (EU) 2019/1715

Pflichten der Mitglieder des Warn- und Kooperationsnetzes

(1) Die Mitglieder des Warn- und Kooperationsnetzes stellen die effiziente Funktionsweise ihrer Netze innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs sicher.

(2) Jede benannte Kontaktstelle des Warn- und Kooperationsnetzes meldet der Kommissionskontaktstelle ausführliche Informationen zu den Personen, die in der Kontaktstelle tätig sind, sowie deren Kontaktdaten. Hierzu benutzen sie die von der Kommission bereitgestellte Kontaktstelleninformations-Vorlage.

(3) Die Kontaktstellen des RASFF-Netzes stellen sicher, dass die Kontaktstelle für Notfälle rund um die Uhr besetzt ist.

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