Artikel 15 VO (EU) 2019/1715

Über iRASFF ausgetauschte Informationen

(1) Der Informationsaustausch zwischen den Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes für die Zwecke von Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Titel IV der Verordnung (EU) 2017/625 erfolgt ausschließlich in iRASFF und in Form von Meldungen, Ersuchen und Antworten.

(2) Die Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes füllen die relevanten Eingabefelder einer Meldung aus, um eine eindeutige Identifizierung des Erzeugnisses, des Risikos bzw. der Risiken, der Verstöße und des vermuteten Betrugs zu ermöglichen, liefern so weit wie möglich Informationen zur Rückverfolgung und bestimmen die Kontaktstellen, die für die Nachbereitung einer Meldung oder für die Antwort auf ein Ersuchen zuständig sind.

(3) Meldungen können als ursprüngliche Meldungen oder als Folgemeldungen übermittelt werden.

(4) In den Ersuchen und Antworten ist/sind die Kontaktstelle(n) des Warn- und Kooperationsnetzes anzugeben, an die das Ersuchen oder die Antwort gerichtet ist.

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