Artikel 16 VO (EU) 2019/1715
Verstoßmeldungen
(1) Die Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes tauschen ohne ungebührliche Verzögerung Verstoßmeldungen aus, die zumindest die folgenden Informationen enthalten:
- a)
- den Namen der zuständigen Behörde, die die Meldung bearbeitet, falls sie von der Kontaktstelle abweicht;
- b)
- eine Beschreibung des potenziellen Verstoßes;
- c)
- die Identifizierung, sofern möglich, der Unternehmer, die mit dem potenziellen Verstoß in Verbindung gebracht werden;
- d)
- Einzelheiten zu den beteiligten Tieren oder Waren;
- e)
- jegliche Informationen zu vermuteten Risiken;
- f)
- einen Hinweis, ob es sich bei dem gemeldeten Fall möglicherweise um einen durch betrügerische Praktiken vorsätzlich begangenen Verstoß handelt.
(2) Die Kommissionskontaktstelle prüft jede übermittelte Verstoßmeldung unverzüglich.
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