Artikel 16 VO (EU) 2019/1715

Verstoßmeldungen

(1) Die Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes tauschen ohne ungebührliche Verzögerung Verstoßmeldungen aus, die zumindest die folgenden Informationen enthalten:

a)
den Namen der zuständigen Behörde, die die Meldung bearbeitet, falls sie von der Kontaktstelle abweicht;
b)
eine Beschreibung des potenziellen Verstoßes;
c)
die Identifizierung, sofern möglich, der Unternehmer, die mit dem potenziellen Verstoß in Verbindung gebracht werden;
d)
Einzelheiten zu den beteiligten Tieren oder Waren;
e)
jegliche Informationen zu vermuteten Risiken;
f)
einen Hinweis, ob es sich bei dem gemeldeten Fall möglicherweise um einen durch betrügerische Praktiken vorsätzlich begangenen Verstoß handelt.

(2) Die Kommissionskontaktstelle prüft jede übermittelte Verstoßmeldung unverzüglich.

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