Artikel 17 VO (EU) 2019/1715

Warnmeldungen

(1) Die Kontaktstellen des RASFF-Netzes übermitteln der Kommissionskontaktstelle Warnmeldungen ohne ungebührliche Verzögerung und in jedem Fall binnen 48 Stunden, nachdem ihnen das Risiko gemeldet wurde.

(2) Die Warnmeldungen enthalten alle verfügbaren gemäß Artikel 16 Absatz 1 erforderlichen Informationen sowie alle Informationen zu dem Risiko und dem Erzeugnis, von dem das Risiko ausgeht. Der Umstand, dass noch nicht alle sachdienlichen Informationen vorliegen, darf die Übermittlung einer Warnmeldung nicht unnötig verzögern.

(3) Die Kommissionskontaktstelle prüft Warnmeldungen und übermittelt sie den Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes binnen 24 Stunden nach Erhalt.

(4) Außerhalb der Bürozeiten der Kommission kündigen die Kontaktstellen des RASFF-Netzes die Übermittlung einer Warnmeldung oder einer Folgemeldung auf eine Warnmeldung telefonisch unter der Notfallnummer der Kommissionskontaktstelle an und geben an, welche Länder des RASFF-Netzmitglieds betroffen sind. Die Kommissionskontaktstelle informiert die betreffenden Kontaktstellen des RASFF-Netzes telefonisch unter deren Notfallnummern.

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