Artikel 18 VO (EU) 2019/1715
Informationsmeldungen
(1) Die Kontaktstellen des RASFF-Netzes übermitteln der Kommissionskontaktstelle Informationsmeldungen ohne ungebührliche Verzögerung.
(2) Die Informationsmeldungen enthalten alle verfügbaren gemäß Artikel 16 Absatz 1 erforderlichen Informationen sowie alle Informationen zu dem Risiko und dem Erzeugnis, von dem das Risiko ausgeht.
(3) Die Kommissionskontaktstelle prüft Informationsmeldungen und übermittelt sie den Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes ohne ungebührliche Verzögerung nach Erhalt.
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