Artikel 19 VO (EU) 2019/1715
Nachrichtenmeldungen
(1) Die Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes können der Kommissionskontaktstelle Nachrichtenmeldungen übermitteln.
(2) Die Nachrichtenmeldungen enthalten alle gemäß Artikel 16 Absatz 1 erforderlichen Informationen, sofern diese verfügbar sind.
(3) Die Kommissionskontaktstelle prüft Nachrichtenmeldungen und übermittelt sie den Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes ohne ungebührliche Verzögerung nach Erhalt.
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