Artikel 20 VO (EU) 2019/1715
Grenzzurückweisungsmeldungen
(1) Die Kontaktstellen des RASFF-Netzes übermitteln Grenzzurückweisungsmeldungen den Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes ohne ungebührliche Verzögerung.
(2) Die Grenzzurückweisungsmeldungen enthalten alle gemäß Artikel 16 Absatz 1 erforderlichen Informationen sowie alle Informationen zu dem Risiko und dem Erzeugnis, von dem das Risiko ausgeht.
(3) Die in Absatz 2 genannten Informationen werden allen Grenzkontrollstellen über TRACES übermittelt.
(4) Die Kommissionskontaktstelle prüft jede Grenzzurückweisungsmeldung nach der Übermittlung.
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