Artikel 21 VO (EU) 2019/1715
Betrugsmeldungen
(1) Die Kontaktstellen des Netzes zur Betrugsbekämpfung tauschen Betrugsmeldungen aus, die zumindest die folgenden Informationen enthalten:
- a)
- alle gemäß Artikel 16 Absatz 1 erforderlichen Informationen;
- b)
- eine Beschreibung der vermuteten betrügerischen Praktiken;
- c)
- die Identifizierung, sofern möglich, der beteiligten Unternehmer;
- d)
- Informationen darüber, ob die vermuteten betrügerischen Praktiken Gegenstand einer laufenden polizeilichen oder strafrechtlichen Ermittlung sind;
- e)
- Informationen zu jeglichen Anweisungen der Polizei- oder Justizbehörden, sobald diese verfügbar sind und offengelegt werden dürfen.
(2) Die Kontaktstellen des Netzes zur Betrugsbekämpfung übermitteln jegliche Informationen zu Gesundheitsrisiken unverzüglich ihrer Kontaktstelle des RASFF-Netzes.
(3) Die Kommissionskontaktstelle prüft jede übermittelte Betrugsmeldung umgehend nach dem Austausch.
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