Artikel 21 VO (EU) 2019/1715

Betrugsmeldungen

(1) Die Kontaktstellen des Netzes zur Betrugsbekämpfung tauschen Betrugsmeldungen aus, die zumindest die folgenden Informationen enthalten:

a)
alle gemäß Artikel 16 Absatz 1 erforderlichen Informationen;
b)
eine Beschreibung der vermuteten betrügerischen Praktiken;
c)
die Identifizierung, sofern möglich, der beteiligten Unternehmer;
d)
Informationen darüber, ob die vermuteten betrügerischen Praktiken Gegenstand einer laufenden polizeilichen oder strafrechtlichen Ermittlung sind;
e)
Informationen zu jeglichen Anweisungen der Polizei- oder Justizbehörden, sobald diese verfügbar sind und offengelegt werden dürfen.

(2) Die Kontaktstellen des Netzes zur Betrugsbekämpfung übermitteln jegliche Informationen zu Gesundheitsrisiken unverzüglich ihrer Kontaktstelle des RASFF-Netzes.

(3) Die Kommissionskontaktstelle prüft jede übermittelte Betrugsmeldung umgehend nach dem Austausch.

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