Artikel 22 VO (EU) 2019/1715

Folgemeldungen

(1) Hat ein Mitglied des Warn- und Kooperationsnetzes zusätzliche Informationen zu einer ursprünglichen Meldung, übermittelt/übermitteln die betreffende(n) Kontaktstelle(n) dem Netz unverzüglich eine Folgemeldung.

(2) Ersucht eine in Absatz 1 genannte Kontaktstelle um ergänzende Informationen zu einer ursprünglichen Meldung, so werden diese Informationen dem Warn- und Kooperationsnetz im Rahmen des Möglichen und ohne ungebührliche Verzögerung bereitgestellt.

(3) Leitet ein RASFF-Netzmitglied nach Erhalt einer ursprünglichen Meldung gemäß Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bestimmte Maßnahmen ein, so übermittelt seine Kontaktstelle dem Warn- und Kooperationsnetz umgehend eine detaillierte Folgemeldung.

(4) Bestehen die in Absatz 3 genannten Maßnahmen darin, dass ein Erzeugnis zurückgehalten und an den Absender im Land eines anderen RASFF-Netzmitglieds zurückgeschickt wird, so

a)
stellt das Netzmitglied, das die Maßnahme eingeleitet hat, mittels einer Folgemeldung sachdienliche Informationen über das zurückgeschickte Erzeugnis bereit, sofern diese Informationen nicht bereits vollständig in der ursprünglichen Meldung enthalten waren;
b)
informiert das andere Netzmitglied mittels einer Folgemeldung über die Maßnahmen, die hinsichtlich des zurückgeschickten Erzeugnisses eingeleitet wurden.

(5) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: Wird durch eine Folgemeldung die Einstufung einer ursprünglichen Meldung zu einer Warn- oder Informationsmeldung geändert, so übermittelt das Mitglied des Warn- und Kooperationsnetzes diese Meldung der Kommissionskontaktstelle, sodass diese innerhalb der in Artikel 17 oder Artikel 18 vorgesehenen Fristen die Meldung überprüfen und den Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes übermitteln kann.

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