Artikel 22 VO (EU) 2019/1715
Folgemeldungen
(1) Hat ein Mitglied des Warn- und Kooperationsnetzes zusätzliche Informationen zu einer ursprünglichen Meldung, übermittelt/übermitteln die betreffende(n) Kontaktstelle(n) dem Netz unverzüglich eine Folgemeldung.
(2) Ersucht eine in Absatz 1 genannte Kontaktstelle um ergänzende Informationen zu einer ursprünglichen Meldung, so werden diese Informationen dem Warn- und Kooperationsnetz im Rahmen des Möglichen und ohne ungebührliche Verzögerung bereitgestellt.
(3) Leitet ein RASFF-Netzmitglied nach Erhalt einer ursprünglichen Meldung gemäß Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bestimmte Maßnahmen ein, so übermittelt seine Kontaktstelle dem Warn- und Kooperationsnetz umgehend eine detaillierte Folgemeldung.
(4) Bestehen die in Absatz 3 genannten Maßnahmen darin, dass ein Erzeugnis zurückgehalten und an den Absender im Land eines anderen RASFF-Netzmitglieds zurückgeschickt wird, so
- a)
- stellt das Netzmitglied, das die Maßnahme eingeleitet hat, mittels einer Folgemeldung sachdienliche Informationen über das zurückgeschickte Erzeugnis bereit, sofern diese Informationen nicht bereits vollständig in der ursprünglichen Meldung enthalten waren;
- b)
- informiert das andere Netzmitglied mittels einer Folgemeldung über die Maßnahmen, die hinsichtlich des zurückgeschickten Erzeugnisses eingeleitet wurden.
(5) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: Wird durch eine Folgemeldung die Einstufung einer ursprünglichen Meldung zu einer Warn- oder Informationsmeldung geändert, so übermittelt das Mitglied des Warn- und Kooperationsnetzes diese Meldung der Kommissionskontaktstelle, sodass diese innerhalb der in Artikel 17 oder Artikel 18 vorgesehenen Fristen die Meldung überprüfen und den Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes übermitteln kann.
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