Artikel 23 VO (EU) 2019/1715

Zugang zu iRASFF-Meldungen

(1) Alle Mitglieder des Warn- und Kooperationsnetzes haben Zugang zu Warn-, Informations-, Nachrichten- oder Grenzzurückweisungsmeldungen.

(2) Unbeschadet des Zugangsrechts der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 haben nur die meldenden, unterrichteten und ersuchten Mitglieder des Warn- und Kooperationsnetzes Zugang zu Verstoßmeldungen. Allerdings haben andere Netzmitglieder Zugang zu den Informationen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und e.

(3) Unbeschadet des Zugangsrechts der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 haben nur die meldenden, unterrichteten und ersuchten Kontaktstellen des Netzes zur Betrugsbekämpfung Zugang zu Betrugsmeldungen.

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