Artikel 24 VO (EU) 2019/1715
Überprüfung und Veröffentlichung von Meldungen
(1) Die Kommissionskontaktstelle überprüft die Meldungen auf Folgendes:
- a)
- Vollständigkeit und Verständlichkeit der Meldung;
- b)
- Richtigkeit der die Meldung stützenden Rechtsgrundlage; eine unrichtige Rechtsgrundlage ist jedoch, falls ein Risiko festgestellt wurde, kein Grund, eine Meldung nicht zu übermitteln;
- c)
- ob die Meldung in die Zuständigkeit des RASFF-Netzes fällt;
- d)
- ob die wichtigsten Informationen in der Meldung in einer Sprache vorliegen, die von der Kontaktstelle des Warn- und Kooperationsnetzes leicht verstanden werden kann;
- e)
- Einhaltung der vorliegenden Verordnung;
- f)
- ob bestimmte Unternehmer und/oder Gefahren und/oder Herkunftsländer wiederholt in den Meldungen genannt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten für die Überprüfung von Verstoß-, Betrugs- und Grenzzurückweisungsmeldungen die Buchstaben b, c und e dieses Absatzes.
(3) Nachdem die Kommissionskontaktstelle eine Meldung gemäß Absatz 1 oder 2 überprüft hat, kann sie eine Zusammenfassung der Warn-, Informations-, Grenzzurückweisungs- und Verstoßmeldungen veröffentlichen, die folgende Informationen enthält: Einstufung und Status der Meldung, Erzeugnis und festgestelltes Risiko bzw. festgestellte Risiken, Herkunftsland, Länder, in denen das Erzeugnis vertrieben wurde, meldendes Netzmitglied, Grundlage der Meldung und eingeleitete Maßnahmen.
(4) Die Kommission veröffentlicht einen jährlichen Bericht zu den über iRASFF übermittelten Meldungen.
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