Artikel 25 VO (EU) 2019/1715
Entfernen und Ändern von Meldungen
(1) Falls die einzuleitende Maßnahme auf Informationen zu beruhen scheint, die sich als unbegründet erweisen, oder falls die Meldung irrtümlich übermittelt wurde, kann jede Kontaktstelle des Warn- und Kooperationsnetzes
- a)
- bei einer meldenden Kontaktstelle beantragen, eine Verstoß-, Betrugs- oder Folgemeldung zu entfernen;
- b)
- bei der Kommissionskontaktstelle beantragen, die Warn-, Informations-, Grenzzurückweisungs- oder Nachrichtenmeldung zu entfernen; hierzu muss die Zustimmung des meldenden Mitglieds vorliegen.
(2) Jede Kontaktstelle des Warn- und Kooperationsnetzes kann mit Zustimmung der meldenden Kontaktstelle Änderungen einer Meldung beantragen.
(3) Eine Folgemeldung gilt nicht als Änderung einer Meldung und darf daher ohne Zustimmung eines anderen Netzmitglieds übermittelt werden, es sei denn, die Einstufung der Meldung wird durch eine solche Folgemeldung geändert.
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