Artikel 26 VO (EU) 2019/1715

Abschluss einer Meldung und Speicherfrist für personenbezogene Daten

(1) Eine Meldung wird automatisch in iRASFF abgeschlossen, wenn

a)
keine Ersuchen um ergänzende Informationen anhängig sind;
b)
alle Ersuchen beantwortet wurden; oder
c)
das letzte Ersuchen nicht innerhalb von 6 Monaten ab Übermittlung beantwortet wurde.

(2) Personenbezogene Daten zu abgeschlossenen Meldungen dürfen höchstens zehn Jahre gespeichert werden.

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