Artikel 26 VO (EU) 2019/1715
Abschluss einer Meldung und Speicherfrist für personenbezogene Daten
(1) Eine Meldung wird automatisch in iRASFF abgeschlossen, wenn
- a)
- keine Ersuchen um ergänzende Informationen anhängig sind;
- b)
- alle Ersuchen beantwortet wurden; oder
- c)
- das letzte Ersuchen nicht innerhalb von 6 Monaten ab Übermittlung beantwortet wurde.
(2) Personenbezogene Daten zu abgeschlossenen Meldungen dürfen höchstens zehn Jahre gespeichert werden.
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