Artikel 27 VO (EU) 2019/1715

Informationsaustausch mit Drittländern

(1) Betrifft eine Warn-, Informations- oder Grenzzurückweisungsmeldung ein Erzeugnis, das aus einem Drittland stammt oder in einem Drittland vertrieben wird, das keinen Zugang zu iRASFF oder TRACES hat, informiert die Kommission das Drittland ohne ungebührliche Verzögerung.

(2) Betrifft eine Verstoß- oder Betrugsmeldung ein Erzeugnis, das aus einem Drittland stammt oder in einem Drittland vertrieben wird, das keinen Zugang zu iRASFF oder TRACES hat, kann die Kommission das Drittland informieren.

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