Artikel 28 VO (EU) 2019/1715
Notfallregelungen für iRASFF
(1) Wenn iRASFF nicht verfügbar ist,
- a)
- kündigen die Kontaktstellen des RASFF-Netzes die Übermittlung einer E-Mail bezüglich einer Warnmeldung oder einer Folgemeldung auf eine Warnmeldung telefonisch unter der Notfallnummer der Kommissionskontaktstelle an. Die Kommissionskontaktstelle informiert die Kontaktstellen des RASFF-Netzes, die für die Folgemaßnahmen zuständig sind, telefonisch unter deren Notfallnummern;
- b)
- tauschen die Kontaktstellen des AAC-Netzes Informationen per E-Mail aus;
- c)
- tauschen die Kontaktstellen des Netzes zur Betrugsbekämpfung Informationen zu Betrugsmeldungen per E-Mail aus;
- d)
- führt der Austausch gemäß den Buchstaben b und c nicht dazu, dass der Request-/Response-Mechanismus ausgelöst wird.
(2) Sobald iRASFF wieder zur Verfügung steht, gibt die Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes die außerhalb des Systems ausgetauschten Informationen in iRASFF ein.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.