Artikel 28 VO (EU) 2019/1715

Notfallregelungen für iRASFF

(1) Wenn iRASFF nicht verfügbar ist,

a)
kündigen die Kontaktstellen des RASFF-Netzes die Übermittlung einer E-Mail bezüglich einer Warnmeldung oder einer Folgemeldung auf eine Warnmeldung telefonisch unter der Notfallnummer der Kommissionskontaktstelle an. Die Kommissionskontaktstelle informiert die Kontaktstellen des RASFF-Netzes, die für die Folgemaßnahmen zuständig sind, telefonisch unter deren Notfallnummern;
b)
tauschen die Kontaktstellen des AAC-Netzes Informationen per E-Mail aus;
c)
tauschen die Kontaktstellen des Netzes zur Betrugsbekämpfung Informationen zu Betrugsmeldungen per E-Mail aus;
d)
führt der Austausch gemäß den Buchstaben b und c nicht dazu, dass der Request-/Response-Mechanismus ausgelöst wird.

(2) Sobald iRASFF wieder zur Verfügung steht, gibt die Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes die außerhalb des Systems ausgetauschten Informationen in iRASFF ein.

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