Artikel 29 VO (EU) 2019/1715
ADIS-Netz
(1) Jedes ADIS-Netzmitglied benennt mindestens eine Kontaktstelle, die für die Übermittlung von Daten und Informationen für die Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union in ADIS gemäß den Artikeln 3, 4, 6, 7, 8, 11 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission(1) zuständig ist.
(2) Jede Kontaktstelle des ADIS-Netzes führt in ADIS ein Verzeichnis der Melde- und Berichterstattungsregionen, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt und in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 gelistet sind, und hält es auf dem neuesten Stand.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei” sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (ABl. L 412 vom 8.12.2020, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.