Artikel 30 VO (EU) 2019/1715

EUROPHYT-Netz

Jedes EUROPHYT-Netzmitglied benennt

a)
eine Kontaktstelle, die für die Übermittlung von EUROPHYT-Ausbruchsmeldungen an das Netz EUROPHYT-Ausbrüche zuständig ist;
b)
eine Kontaktstelle, die verantwortlich ist für:

i)
die Überwachung der gemäß Artikel 33 zu übermittelnden EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen zu Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union eingeführt werden, an das Netz EUROPHYT–Beanstandungen;
ii)
die Übermittlung von EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen zu Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union eingeführt werden, an die relevanten Drittländer und internationalen Organisationen;
iii)
die Übermittlung von EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen zu Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in der Union gehandelt werden, an das Netz EUROPHYT-Beanstandungen.

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