Artikel 29b VO (EU) 2019/1715
Notfallregelungen für ADIS
(1) Wenn ADIS nicht verfügbar ist, übermitteln die Kontaktstellen des ADIS-Netzes die Daten und Informationen für die in Artikel 29 Absatz 1 genannten Meldungen und Berichterstattungen innerhalb der Union per E-Mail oder in einer anderen auf der Website der Kommission angegebenen Form.
(2) Sobald ADIS wieder zur Verfügung steht, geben die Kontaktstellen des ADIS-Netzes die außerhalb des Systems übermittelten Informationen in ADIS ein.
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