Artikel 29b VO (EU) 2019/1715

Notfallregelungen für ADIS

(1) Wenn ADIS nicht verfügbar ist, übermitteln die Kontaktstellen des ADIS-Netzes die Daten und Informationen für die in Artikel 29 Absatz 1 genannten Meldungen und Berichterstattungen innerhalb der Union per E-Mail oder in einer anderen auf der Website der Kommission angegebenen Form.

(2) Sobald ADIS wieder zur Verfügung steht, geben die Kontaktstellen des ADIS-Netzes die außerhalb des Systems übermittelten Informationen in ADIS ein.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.