Artikel 32 VO (EU) 2019/1715
Übermittlung von EUROPHYT-Ausbruchsmeldungen an das Netz EUROPHYT-Ausbrüche
(1) Die Kontaktstellen des EUROPHYT-Netzes übermitteln in EUROPHYT eine Ausbruchsmeldung, die mindestens die Informationen gemäß Anhang I Nummern 1.1, 1.3, 2.1, 2.2, 3.1, 4.1, 5.1, 5.2, 6.4 und 8 dieser Verordnung enthält, spätestens acht Arbeitstage nach dem Datum, an dem die zuständige amtliche Stelle das Auftreten eines Schädlings gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 amtlich bestätigt hat.
(2) Wird das Auftreten eines Schädlings gemäß Absatz 1 amtlich bestätigt, beinhaltet die Meldung auch die Informationen gemäß Anhang I Nummer 5.6.
(3) Die Kontaktstellen des Netzes übermitteln spätestens dreißig Tage nach dem jeweiligen in Absatz 1 genannten Datum in EUROPHYT eine Meldung, die die Informationen gemäß Anhang I Nummern 1.2, 3.2, 4.2, 4.3, 4.4, 5.3 bis 5.6, 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7, 7.1 bis 7.6, 9 und 10 enthält.
(4) Die Kontaktstellen des EUROPHYT-Netzes aktualisieren die in den Absätzen 1 und 3 genannten Meldungen, sobald ihnen neue relevante Informationen vorliegen und sie diese überprüft haben oder sobald die zuständige Behörde neue Maßnahmen ergriffen hat.
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