Artikel 33 VO (EU) 2019/1715

Nutzung von TRACES für die Übermittlung von EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen an das EUROPHYT–Beanstandungsnetz

(1) Der amtliche Pflanzengesundheitsinspektor, der gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 Entscheidungen zu in die Union verbrachten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen trifft, übermittelt in TRACES binnen zwei Tagen nach Beanstandung die jeweiligen EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen zu diesen Sendungen.

(2) Die Meldungen gemäß Absatz 1 enthalten folgende Informationen:

a)
die Informationen, die in das in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c genannte GGED aufzunehmen sind;
b)
ergänzende Informationen zu den im Zusammenhang mit der Sendung eingeleiteten Maßnahmen;
c)
Informationen zu der verhängten Quarantäne;
d)
sonstige Informationen zur Beanstandung, sofern verfügbar.

(3) Die Kontaktstellen des EUROPHYT-Netzes übermitteln in TRACES binnen zwei Tagen nach Beanstandung die jeweiligen EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen zu Sendungen von in die Union verbrachten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen. Diese Meldungen müssen die Informationen gemäß Absatz 2 enthalten.

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