Artikel 35 VO (EU) 2019/1715
TRACES-Netz
(1) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 benennt jedes TRACES-Netzmitglied eine oder mehrere Kontaktstelle(n) für die Funktionen, die in Artikel 132 Buchstabe d und Artikel 133 der Verordnung (EU) 2017/625 oder in anderen Rechtsvorschriften der Union zu TRACES festgelegt sind.
(2) Die für die Übermittlung von EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen benannten Kontaktstellen gelten auch als Kontaktstellen für die entsprechende TRACES-Funktion.
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