Artikel 36 VO (EU) 2019/1715
Zugang zu Daten, Informationen und Unterlagen in TRACES
(1) Jeder Unternehmer hat Zugang zu den Daten, Informationen und Unterlagen, die er mittels TRACES bearbeitet, erstellt oder übermittelt.
(2) Jede zuständige Behörde hat Zugang zu den Daten, Informationen und Unterlagen, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben mittels TRACES bearbeitet, erstellt oder übermittelt hat, unabhängig davon, ob diese Bearbeitung, Erstellung oder Übermittlung von eigenen Mitarbeitern oder den Unternehmern, die die Behörde in TRACES verwaltet, durchgeführt wurde.
(3) Ist mehr als eine zuständige Behörde an der Bearbeitung, Erstellung oder Übermittlung der Daten, Informationen oder Unterlagen mittels TRACES beteiligt, haben sie alle Zugang zu diesen Daten, Informationen und Unterlagen.
(4) Unbeschadet des Zugangsrechts der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 haben Einrichtungen, die nicht zur Bearbeitung, Ausstellung oder Übermittlung der Daten, Informationen oder Unterlagen mittels TRACES beigetragen haben oder die nicht am betreffenden Inverkehrbringen oder der betreffenden Beförderung beteiligt sind, keinen Zugang zu diesen Daten, Informationen oder Unterlagen.
(5) Abweichend von Absatz 4 dieses Artikels haben die zuständigen Behörden Zugang zu Daten, Informationen und Unterlagen in Bezug auf Entscheidungen, einer Sendung den Eingang zu verwehren, oder in Bezug auf angeordnete Maßnahmen, die gemäß Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 in TRACES eingetragen wurden.
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