Artikel 37 VO (EU) 2019/1715

Austausch zwischen TRACES und anderen elektronischen Systemen

(1) Der Datenaustausch zwischen TRACES und anderen elektronischen Systemen, darunter auch den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten, soll gleichzeitig, gegenseitig und auf der Grundlage der UN/CEFACT-, IVU- und OIE-Standards erfolgen.

(2) Bei dem Datenaustausch zwischen TRACES und den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten sind die in TRACES enthaltenen Referenzdaten zu verwenden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.