Artikel 37 VO (EU) 2019/1715
Austausch zwischen TRACES und anderen elektronischen Systemen
(1) Der Datenaustausch zwischen TRACES und anderen elektronischen Systemen, darunter auch den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten, soll gleichzeitig, gegenseitig und auf der Grundlage der UN/CEFACT-, IVU- und OIE-Standards erfolgen.
(2) Bei dem Datenaustausch zwischen TRACES und den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten sind die in TRACES enthaltenen Referenzdaten zu verwenden.
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