Artikel 38 VO (EU) 2019/1715

Behördliche Zusammenarbeit in den Mitgliedstaaten bei in die Union verbrachten Sendungen

(1) Für die Zwecke der Zusammenarbeit gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 haben die Zollbehörden der Mitgliedstaaten Zugang zu Daten, Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit aus Drittländern in die Union verbrachten Tieren und Waren und im Zusammenhang mit Entscheidungen, die auf der Grundlage der gemäß Titel II Kapitel V der genannten Verordnung durchgeführten amtlichen Kontrollen getroffen wurden; dieser Zugang erfolgt über

a)
TRACES oder die nationalen Systeme ihrer Mitgliedstaaten; oder
b)
das Single-Window-Umfeld der EU für den Zoll, das auf den in der Entscheidung Nr. 70/2008/EG genannten und mit TRACES verbundenen elektronischen Zollsystemen basiert.

(2) Steht der in Absatz 1 genannte Zugang nicht zur Verfügung, stellen die Mitgliedstaaten ohne ungebührliche Verzögerung sicher, dass ihre Zollbehörden und zuständigen Behörden die relevanten Daten, Informationen und Unterlagen gegenseitig zügig austauschen.

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