Artikel 39 VO (EU) 2019/1715
Ausstellung elektronischer Bescheinigungen für Sendungen von in die Union verbrachten Tieren und Waren und Verwendung elektronischer Signaturen
(1) Elektronische Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Sendungen von in die Union verbrachten Tieren und Waren erfüllen alle nachstehenden Anforderungen:
- a)
-
Sie sind in einem der folgenden Systeme ausgestellt:
- i)
- TRACES;
- ii)
- in einem nationalen System eines Mitgliedstaats;
- iii)
- in einem elektronischen Bescheinigungssystem eines Drittlands oder einer internationalen Organisation, das mit TRACES Daten austauschen kann;
- iv)
- in einem elektronischen Bescheinigungssystem eines Drittlands oder einer internationalen Organisation, das mit einem nationalen System eines Mitgliedstaats Daten austauschen kann;
- b)
- sie sind von einem/einer amtlichen Beauftragten mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;
- c)
- sie tragen das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde oder die fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur ihres gesetzlichen Vertreters.
(2) Werden elektronische Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii oder iv ausgestellt, ist die elektronische Signatur des/der amtlichen Beauftragten nicht erforderlich.
(3) Die Kommission ist im Voraus von der Ausstellung elektronischer Veterinärbescheinigungen, amtlicher Bescheinigungen und Veterinär-/amtlicher Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zu unterrichten.
(4) Die zuständige Behörde erkennt elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse, die gemäß Kapitel VI Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Union erforderlich sind, nur dann an, wenn diese gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Ziffer iii ausgestellt sind.
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