Artikel 40 VO (EU) 2019/1715

Format des GGED und Anweisungen für seine Vorlage und Verwendung

(1) Das GGED enthält Eingabefelder für die in Anhang II Teil 1 dieser Verordnung aufgeführten Informationen und wird von dem Unternehmer und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in einem der folgenden Formate verwendet, je nach der in Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Kategorie der Sendung:

a)
Ein gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 Abschnitt A der vorliegenden Verordnung erstelltes GGED-A für Sendungen von Tieren, die

i)
in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt sind; oder
ii)
beim Eingang in die Union Gegenstand von Maßnahmen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind;

b)
ein gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 Abschnitt B der vorliegenden Verordnung erstelltes GGED-P für Sendungen von Erzeugnissen, die

i)
in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt sind; oder
ii)
beim Eingang in die Union Gegenstand von Maßnahmen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind;

c)
ein gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 Abschnitt C der vorliegenden Verordnung erstelltes GGED-PP für Sendungen von

i)
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625;
ii)
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die beim Eingang in die Union Gegenstand einer der Maßnahmen oder Bedingungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind;
iii)
bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die je nach Ursprung oder Herkunft ein Mindestmaß an amtlichen Kontrollen erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken für die Pflanzengesundheit gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 zu begegnen;

d)
ein gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 Abschnitt D der vorliegenden Verordnung erstelltes GGED-D für Sendungen von Futter- und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die beim Eingang in die Union Gegenstand einer der Maßnahmen oder Bedingungen im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind.

(2) Die GGED gemäß Absatz 1 müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats abgefasst;
b)
sie sind in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung ordnungsgemäß ausgefüllt, und zwar von:

i)
dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer in Bezug auf die Informationen über die Angaben zu der Sendung, wie in Teil I der Muster in den Abschnitten A bis D von Teil 2 des genannten Anhangs beschrieben;
ii)
der zuständigen Behörde an einer Grenzkontrollstelle oder einer Kontrollstelle in Bezug auf die Angaben zu der Entscheidung über die Sendung, wie in Teil II der Muster in den Abschnitten A bis D von Teil 2 des genannten Anhangs beschrieben;
iii)
der zuständigen Behörde an der Ausgangsgrenzkontrollstelle oder dem endgültigen Bestimmungsort oder von der lokalen zuständigen Behörde in Bezug auf Informationen zu den Folgemaßnahmen, die nach der Entscheidung über die Sendung eingeleitet wurden, wie in Teil III der Muster in den Abschnitten A bis D von Teil 2 des genannten Anhangs beschrieben.

(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a kann sich ein Mitgliedstaat jedoch damit einverstanden erklären, dass ein GGED in einer anderen Amtssprache der EU abgefasst wird als in der Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats.

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