Artikel 41 VO (EU) 2019/1715

Verwendung eines elektronischen GGED

Verwendet ein Unternehmer oder eine zuständige Behörde ein GGED in einem elektronischen Format, so greift er oder sie dafür auf eines der folgenden Systeme zurück:

a)
TRACES, sofern das GGED alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:

i)
es ist von dem/der für die Sendung verantwortlichen Unternehmer/in mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;
ii)
es ist von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin, dem/der amtlichen Pflanzengesundheitsinspektor/in oder dem/der Bescheinigungsbefugten an Grenzkontrollstellen oder Kontrollstellen mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;
iii)
es trägt das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde;

b)
das nationale System eines Mitgliedstaats, sofern das GGED alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:

i)
es ist von dem/der für die Sendung verantwortlichen Unternehmer/in mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;
ii)
es ist von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin, dem/der amtlichen Pflanzengesundheitsinspektor/in oder dem/der Bescheinigungsbefugten an Grenzkontrollstellen oder Kontrollstellen mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;
iii)
es wird spätestens dann, wenn auf der Grundlage der amtlichen Kontrollen die Entscheidung betreffend der Sendung gefällt wird, an TRACES übermittelt, und diese Übermittlung wird mit dem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde bestätigt.

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