Artikel 42 VO (EU) 2019/1715

Speicherfristen für elektronische Bescheinigungen und GGED und darin enthaltene personenbezogene Daten

(1)
Zur Aufrechterhaltung der Integrität der gemäß Artikel 39 bzw. Artikel 41 ausgestellten Bescheinigungen und GGED werden Daten im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen, elektronischen Siegeln, Zeitstempeln und dem elektronischen Austausch von TRACES und den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten mindestens drei Jahre gespeichert.
(2)
Personenbezogene Daten, die in den Bescheinigungen und GGED gemäß Absatz 1 enthalten sind, werden in TRACES und in den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten höchstens zehn Jahre gespeichert.
(3)
Personenbezogene Daten, die in den EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 enthalten sind, werden in TRACES und in den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten höchstens zehn Jahre gespeichert.

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