Artikel 39b VO (EU) 2019/1715

Ausstellung elektronischer Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen und Verwendung elektronischer Signaturen

Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus dem Gebiet der Union in ein Drittland sind in einem der folgenden Systeme auszustellen:

a)
TRACES, sofern das Pflanzengesundheitszeugnis alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:

i)
es ist von einem/einer Bescheinigungsbefugten mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;
ii)
es trägt das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde;

b)
dem nationalen System eines Mitgliedstaats, sofern das Pflanzengesundheitszeugnis alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:

i)
es ist von einem/einer Bescheinigungsbefugten mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;
ii)
es wird spätestens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch den/die Bescheinigungsbefugte/-n mit seiner/ihrer elektronischen Signatur an TRACES übermittelt und die Übermittlung wird mit dem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde bestätigt.

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