Artikel 39a VO (EU) 2019/1715

Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und Handelspapiere für Verbringungen von Tieren und Waren zwischen Mitgliedstaaten und Verwendung elektronischer Signaturen

Elektronische Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Verbringungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial zwischen den Mitgliedstaaten und elektronische Handelspapiere für bestimmte nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die in andere Mitgliedstaaten transportiert werden, erfüllen alle nachstehenden Anforderungen:

a)
Sie sind in TRACES ausgestellt;
b)
sie sind von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder einem/einer Bescheinigungsbefugten mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;
c)
sie tragen das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde.

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