Artikel 4 VO (EU) 2019/1715

Komponenten, Netze und Kontaktstellen

(1) Für jede Komponente wird ein Netz eingerichtet, an dem die Kommission beteiligt ist.

(2) Die Netzmitglieder benennen mindestens eine Kontaktstelle, unterrichten die Kommissionskontaktstelle über diese Benennung und übermitteln ihr die Kontaktdaten. Sie informieren die Kommissionskontaktstelle unverzüglich von jeglichen Änderungen in diesem Zusammenhang.

(3) Die Kommissionskontaktstelle führt eine Kontaktstellenliste, hält sie auf dem neuesten Stand und stellt sie den Netzmitgliedern zur Verfügung.

(4) Die Kommission richtet eine Leitungsstruktur ein, um die Entwicklung zu steuern, Prioritäten zu identifizieren und um die korrekte Durchführung des IMSOC zu überwachen. Die Leitungsstruktur besteht aus:

a)
einem Betriebsführungsgremium, das in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten mindestens einmal jährlich Prioritäten für jede Komponente und deren Entwicklung erörtert;
b)
Untergruppen innerhalb des Betriebsführungsgremiums, die regelmäßig Prioritäten für die spezifischen Funktionen jeder Komponente bzw. deren Entwicklung erörtern.

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