Artikel 44 VO (EU) 2019/1715
Verzeichnis der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen
(1) Jede Kontaktstelle des TRACES-Netzes führt in TRACES ein Verzeichnis der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen, die der jeweilige Mitgliedstaat gemäß Artikel 59 Absatz 1 bzw. Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 für die Zwecke der Durchführung amtlicher Kontrollen bei einer oder mehreren der Tier- und Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung benannt hat, und hält es auf dem neuesten Stand.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Kontaktstelle gibt in TRACES Informationen zu den jeweiligen benannten Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen ein und verwendet dabei
- a)
- das Format gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission(1), um die gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlichen Informationen bereitzustellen;
- b)
- die Abkürzungen und die spezifischen Angaben gemäß Anhang II der genannten Durchführungsverordnung.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 10).
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