Artikel 45 VO (EU) 2019/1715

Verzeichnis der Betriebe

(1) Jede Kontaktstelle des TRACES-Netzes führt in TRACES Verzeichnisse der folgenden Betriebe und hält sie auf dem neuesten Stand:

a)
Lebensmittelbetriebe, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassen wurden;
b)
Anlagen, Betriebe und Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handhaben und die von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen oder registriert wurden.

(2) Die in Absatz 1 genannte Kontaktstelle gibt in TRACES Informationen zu den jeweiligen, in dem erwähnten Absatz genannten Betrieben ein und verwendet dabei die von der Kommission bereitgestellten technischen Spezifikationen für das Format von Verzeichnissen von Betrieben.

(3) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, der Öffentlichkeit die Verzeichnisse gemäß Absatz 1 über ihre Website oder TRACES zugänglich zu machen.

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