Artikel 45 VO (EU) 2019/1715

Verzeichnisse der Referenzdaten

(1) Jede Kontaktstelle des TRACES-Netzes führt in TRACES Verzeichnisse folgender Referenzdaten und hält sie auf dem neuesten Stand:

a)
Lebensmittelbetriebe, die von der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassen wurden;
b)
Anlagen, Betriebe und Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handhaben und die von der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen oder registriert wurden;
c)
Kontrollstellen, denen die zuständige Behörde ihres Mitgliedstaats eine Zulassung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates(1) erteilt hat;
d)
Transportunternehmer, die lange Beförderungen durchführen und denen die zuständige Behörde eine Zulassung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates(2) erteilt hat;
e)
Betriebe, die im Verzeichnis der zugelassenen Betriebe gemäß Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten sind, sofern sie gehaltene Landtiere und ihr Zuchtmaterial in einen anderen Mitgliedstaat verbringen oder gehaltene Landtiere und ihr Zuchtmaterial aus einem Drittland in Empfang nehmen;
f)
Betriebe, die im Verzeichnis der zugelassenen Aquakulturbetriebe und der zugelassenen Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, gemäß Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe b beziehungsweise c der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten sind, sofern sie Tiere aus Aquakultur in einen anderen Mitgliedstaat verbringen oder Tiere aus Aquakultur aus einem Drittland in Empfang nehmen;
g)
Betriebe und Unternehmer, die im Verzeichnis der registrierten Betriebe und Unternehmer gemäß Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten sind, sofern sie gehaltene Landtiere und ihr Zuchtmaterial in einen anderen Mitgliedstaat verbringen oder gehaltene Landtiere und ihr Zuchtmaterial aus einem Drittland in Empfang nehmen;
h)
Betriebe, die im Verzeichnis der registrierten Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten sind, sofern sie Tiere aus Aquakultur in einen anderen Mitgliedstaat verbringen oder Tiere aus Aquakultur aus einem Drittland in Empfang nehmen;
i)
Transportunternehmer, denen die zuständige Behörde eine Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erteilt hat;
j)
Fahrer und Betreuer zur Begleitung von Straßenfahrzeugen für die Beförderung von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen, Hausschweinen oder Hausgeflügel, denen die zuständige Behörde einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgestellt hat;
k)
Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, und Tiertransportschiffe, für die die zuständige Behörde einen Zulassungsnachweis gemäß Artikel 18 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgestellt hat;
l)
Unternehmer, die gemäß Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 im Register der Unternehmer enthalten sind, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist, in die Union einführen;
m)
Quarantänestationen und geschlossene Anlagen, die gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/2031 für die Ausführung von Tätigkeiten benannt wurden, die aus Drittländern in das Gebiet der Union eingeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände betreffen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kontaktstellen geben in TRACES Informationen zu jedem in dem erwähnten Absatz genannten Verzeichnis ein und verwenden dabei die von der Kommission bereitgestellten technischen Spezifikationen für das Format dieser Verzeichnisse.

(3) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten mit der Veröffentlichung auf ihrer Website oder über TRACES dabei, der Öffentlichkeit die Verzeichnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis f zugänglich zu machen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

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