Artikel 46 VO (EU) 2019/1715
Notfallregelungen für TRACES und die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten für den Fall einer außerplanmäßigen oder geplanten Nichtverfügbarkeit
(1) Die Kontaktstellen des TRACES-Netzes führen ein öffentliches Online-Archiv mit ausfüllbaren Mustern aller Unterlagen, die gemäß dieser Verordnung in TRACES oder den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten ausgestellt werden können.
(2) Steht ein nationales System eines Mitgliedstaats, TRACES oder eine ihrer Funktionen länger als eine Stunde nicht zur Verfügung, können die Nutzer ein ausfüllbares ausgedrucktes oder elektronisches Muster gemäß Absatz 1 verwenden, um Informationen aufzuzeichnen und auszutauschen.
(3) Sobald die in Absatz 2 genannten Systeme oder Funktionen wieder zur Verfügung stehen, verwenden die Nutzer die gemäß Absatz 2 aufgezeichneten Informationen, um die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen elektronisch zu erstellen.
(4) Steht TRACES, ein nationales System eines Mitgliedstaats oder eine ihrer Funktionen nicht zur Verfügung, können die Mitgliedstaaten vorübergehend alle erforderlichen Unterlagen in dem verfügbaren System erstellen und elektronisch austauschen; in einem solchen Fall finden die Pflichten in Bezug auf die TRACES-Funktionen keine Anwendung. Sobald die Verfügbarkeit wiederhergestellt ist, führen die Kommission und die Eigentümer der nationalen Systeme einen Austausch all dieser Unterlagen durch.
(5) Unterlagen, die gemäß den Absätzen 2 und 4 erstellt werden, sind mit dem Text „während eines Systemausfalls erstellt” zu versehen.
(6) Die Kommission informiert die Nutzer mittels TRACES zwei Wochen im Voraus über geplante Zeiten der Nichtverfügbarkeit und über deren Dauer und Grund.
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