Artikel 9 VO (EU) 2019/1715

Bedingungen für die Gewährung eines beschränkten Zugangs zu IMSOC an Drittländer und internationale Organisationen

(1) Nach Erhalt eines hinreichend begründeten Antrags kann die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder einer internationalen Organisation einen beschränkten Zugang zu den Funktionen einer oder mehrerer Komponenten und zu bestimmten Daten, Informationen und Unterlagen, die dort eingegeben oder erstellt sind, gewähren; Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller im Hinblick auf die jeweilige(n) Komponente(n) die Erfüllung der folgenden Anforderungen belegt:

a)
Er verfügt über die rechtliche und operative Kapazität, um unverzüglich diejenige Unterstützung zu leisten, die für eine gute Funktionsweise der Komponente, zu der ein beschränkter Zugang beantragt wird, erforderlich ist;
b)
er hat für diesen Zweck eine Kontaktstelle angegeben.

(2) Der in Absatz 1 genannte beschränkte Zugang beinhaltet keinen Zugang zu den personenbezogenen Daten, die in der (den) Komponente(n) verarbeitet werden, für die der beschränkte Zugang gewährt wird.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann der beschränkte Zugang auch den Zugang zu personenbezogenen Daten umfassen, wenn das antragstellende Drittland bzw. die antragstellende internationale Organisation die in den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 festgelegten Bedingungen für eine rechtmäßige Übermittlung personenbezogener Daten erfüllt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.