Artikel 8 VO (EU) 2019/1715
Pflichten und Rechte der Kommission
(1) Die Kommission gewährleistet die Funktionsweise, die Wartung, den Support und die erforderlichen Aktualisierungen oder Entwicklungen der Software und der IT-Infrastruktur der Komponenten.
(2) Die Kommission hat Zugriff auf alle Daten, Informationen und Unterlagen in jeder Komponente, um den Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen, die darin eingegeben oder dort erstellt werden, zu überwachen, um Handlungen zu identifizieren, die tatsächlich oder anscheinend gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 verstoßen und die
- a)
- entweder Auswirkungen auf mehr als einen Mitgliedstaat haben oder haben könnten, oder
- b)
- tatsächlich oder anscheinend in mehr als einem Mitgliedstaat stattfinden.
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