Artikel 7 VO (EU) 2019/1715

Elektronischer Datenaustausch zwischen Komponenten und anderen elektronischen Systemen

(1) Der Datenaustausch zwischen dem IMSOC und anderen elektronischen Systemen, darunter auch den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten, soll

a)
auf für die Komponente relevanten internationalen Standards und XML-, CMS- oder PDF-Formaten basieren;
b)
auf der Grundlage spezieller Datenwörterbücher und Betriebsregeln erfolgen, die in der jeweiligen Komponente enthalten sind.

(2) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten:

a)
die Häufigkeit der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen;
b)
die Häufigkeitsraten und das Ergebnis der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten koordinierten Durchführung der verstärkten amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden;
c)
das Datenwörterbuch und die Betriebsregeln, die in Absatz 1 Buchstabe b genannt sind.

(3) Die Kommission erarbeitet zusammen mit den Mitgliedstaaten eine Dienstleistungsvereinbarung, um die Wartung des elektronischen Datenaustauschs zwischen der jeweiligen Komponente und anderen elektronischen Systemen, darunter auch den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten, zu regeln.

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