Artikel 6 VO (EU) 2019/1715

Verknüpfungen zwischen Komponenten

(1) Verknüpfungen zwischen Komponenten dienen dazu,

a)
Daten, Informationen oder Unterlagen in einer oder mehreren Komponenten durch Daten, Informationen oder Unterlagen, die bereits in einer anderen Komponente vorliegen, zu ergänzen; und
b)
jedem Netzmitglied relevante und aktuelle Informationen für die Ausführung seiner Aufgaben gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die jeweilige Komponente zur Verfügung zu stellen;
c)
folgende Verfahren zu unterstützen und deren Durchführung zu ermöglichen:

i)
Bestimmung und Änderung der Häufigkeitsrate der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren oder Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2017/625;
ii)
Anwendung der Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren oder Waren der Kategorien gemäß Buchstaben d, e und f des genannten Artikels;
iii)
koordinierte Durchführung der in Artikel 65 Absatz 6 der genannten Verordnung beschriebenen verstärkten amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden.

(2) Bei den Verknüpfungen gemäß Absatz 1 handelt es sich um Verknüpfungen zwischen

a)
iRASFF und TRACES für den Austausch von Daten zu Grenzzurückweisungsmeldungen und Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumenten;
b)
EUROPHYT und TRACES für den Austausch von Daten zu EUROPHYT-Ausbruchsmeldungen;
c)
iRASFF und TRACES für den Austausch von Daten zu dem bisherigen Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625;
d)
ADIS und TRACES für den Austausch von Daten und Informationen zu Meldungen innerhalb der Union.

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