Artikel 6 VO (EU) 2019/1715
Verknüpfungen zwischen Komponenten
(1) Verknüpfungen zwischen Komponenten dienen dazu,
- a)
- Daten, Informationen oder Unterlagen in einer oder mehreren Komponenten durch Daten, Informationen oder Unterlagen, die bereits in einer anderen Komponente vorliegen, zu ergänzen; und
- b)
- jedem Netzmitglied relevante und aktuelle Informationen für die Ausführung seiner Aufgaben gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die jeweilige Komponente zur Verfügung zu stellen;
- c)
-
folgende Verfahren zu unterstützen und deren Durchführung zu ermöglichen:
- i)
- Bestimmung und Änderung der Häufigkeitsrate der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren oder Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2017/625;
- ii)
- Anwendung der Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren oder Waren der Kategorien gemäß Buchstaben d, e und f des genannten Artikels;
- iii)
- koordinierte Durchführung der in Artikel 65 Absatz 6 der genannten Verordnung beschriebenen verstärkten amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden.
(2) Bei den Verknüpfungen gemäß Absatz 1 handelt es sich um Verknüpfungen zwischen
- a)
- iRASFF und TRACES für den Austausch von Daten zu Grenzzurückweisungsmeldungen und Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumenten;
- b)
- EUROPHYT und TRACES für den Austausch von Daten zu EUROPHYT-Ausbruchsmeldungen;
- c)
- iRASFF und TRACES für den Austausch von Daten zu dem bisherigen Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625;
- d)
- ADIS und TRACES für den Austausch von Daten und Informationen zu Meldungen innerhalb der Union.
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