ANHANG II VO (EU) 2019/1715

Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente (GGED)

TEIL 1

Allgemeines

Die Eintragungen in Teil 1 bilden die Datenwörterbücher für die elektronische Fassung des GGED. Sofern nicht anders durch Unionsvorschriften angegeben oder festgelegt, gelten alle Eintragungen oder Felder für die GGED-Muster in Teil 2. Papierfassungen eines elektronischen GGED müssen mit einer eindeutigen maschinenlesbaren optischen Kennzeichnung versehen sein, die Hyperlinks zur elektronischen Version enthält. Bei den Feldern I.20 bis I.26 und den Feldern II.9 bis II.16 wählen Sie bitte ein Feld aus; wählen Sie bei jedem Feld eine Option aus. Wenn Sie bei einem Feld eine oder mehrere Optionen auswählen können, wird/werden in der elektronischen Version des GGED nur die von Ihnen ausgewählte(n) Option(en) angezeigt. Ist ein Feld nicht obligatorisch, wird sein Inhalt durchgestrichen angezeigt. Die Abfolge der Felder in den GGED-Mustern in Teil 2 sowie deren Größe und Form dienen lediglich zur Orientierung. Wo ein Stempel erforderlich ist, dient als elektronisches Äquivalent ein elektronisches Siegel. Bei der Verarbeitung der in den GGED enthaltenen personenbezogenen Daten haben die Mitgliedstaaten die Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Richtlinie (EU) 2016/680 und die Kommission die Verordnung (EU) 2018/1725 zu beachten.
TEIL I — BESCHREIBUNG DER SENDUNG
FeldBeschreibung
I.1Versender/Ausführer
Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode(1) der natürlichen oder juristischen Person an, die die Sendung aufgibt. Diese Person hat ihren Sitz in einem Drittland, außer in bestimmten, im Unionsrecht vorgesehenen Fällen, in denen sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben kann.
I.2GGED-Nummer
Hierbei handelt es sich um den vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code (wird in den Feldern II.2 und III.2 wiederholt).
I.3Lokale Bezugsnummer
Geben Sie den von der zuständigen Behörde zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code an.
I.4Grenzkontrollstelle/Kontrollstelle/Kontrolleinheit

Wählen Sie den Namen der Grenzkontrollstelle bzw. Kontrollstelle aus.

Geben Sie gegebenenfalls den Ort der Inspektion an.

Im Falle eines weiteren GGED-P für eine nicht EU-konforme Sendung geben Sie den Namen der Kontrolleinheit an, die für die Überwachung der Freizone oder des gesondert genehmigten Zolllagers zuständig ist.

I.5Code der Grenzkontrollstelle/Kontrollstelle/Kontrolleinheit
Hierbei handelt es sich um den einmaligen alphanumerischen Code, den das IMSOC der Grenzkontrollstelle, der Kontrollstelle oder der Kontrolleinheit zugewiesen hat.
I.6Empfänger/Einführer

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode der natürlichen oder juristischen Person an, für die die Sendung bestimmt ist und wie sie beispielsweise auf im Drittland ausgestellten amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen oder sonstigen Dokumenten, einschließlich Dokumenten kommerzieller Art, vermerkt ist. Wenn diese Person mit der in Feld I.8 angegebenen Person identisch ist, wird dieses Feld vom IMSOC auf der Grundlage der in dem genannten Feld angegebenen Informationen automatisch ausgefüllt.

Im Falle einer Umladung oder einer Durchfuhr ist das Ausfüllen dieses Felds fakultativ.

I.7Bestimmungsort

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Ortes an, an den die Sendung zur endgültigen Entladung geliefert wird. Wenn diese Anschrift mit der in Feld I.6 angegebenen Anschrift identisch ist, wird dieses Feld vom IMSOC auf der Grundlage der in dem genannten Feld angegebenen Informationen automatisch ausgefüllt.

Dieser Ort muss sich in einem Mitgliedstaat befinden, auch dann, wenn es sich um eine Durchfuhr im Sinne von Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2017/625 mit Lagerung der Waren handelt. Im Falle einer Durchfuhr ohne Lagerung der Waren wird das Bestimmungsdrittland in Feld I.22 angegeben.

Geben Sie gegebenenfalls auch die Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs an.

Bei Sendungen, die an der Grenzkontrollstelle aufgeteilt werden sollen, geben Sie im ersten GGED die Grenzkontrollstelle als Bestimmungsort an. Geben Sie in den weiteren GGED den Bestimmungsort für jeden Teil der aufgeteilten Sendung an.

Bei Sendungen, die an eine Kontrollstelle befördert werden sollen, geben Sie die Kontrollstelle als Bestimmungsort an. Dieses Feld kann vom IMSOC auf der Grundlage der in Feld I.20 angegebenen Informationen automatisch ausgefüllt werden.

Werden Sendungen in eine Weiterbeförderungseinrichtung gebracht, ist die Angabe des Bestimmungsorts nur erforderlich, wenn er sich von der Weiterbeförderungseinrichtung unterscheidet.

I.8Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat an, die für die Sendung zuständig ist, wenn sie der Grenzkontrollstelle gestellt wird, und die als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Erklärungen abgibt. Dieser Unternehmer kann mit dem in Feld I.6 angegebenen identisch sein und muss mit dem in Feld I.35 angegebenen identisch sein.

Dieses Feld kann vom IMSOC automatisch ausgefüllt werden.

Geben Sie im Falle eines weiteren GGED Name und Anschrift der Person an, die für die Gestellung der Sendung für weitere amtliche Kontrollen am nachfolgenden Ort zuständig ist.

Im Falle eines weiteren GGED-P für eine nicht EU-konforme Sendung geben Sie den Namen der Person an, die für die Verfahren nach der Einlagerung zuständig ist.

I.9Begleitdokumente

Wählen Sie die Art der erforderlichen Begleitdokumente: z. B. amtliche Bescheinigungen, amtliche Attestierungen, Genehmigungen, Erklärungen oder sonstige Dokumente einschließlich Dokumenten kommerzieller Art.

Geben Sie den einmaligen Code der Begleitdokumente und des Ausstellungslands an. Das Ausstellungsdatum ist hingegen fakultativ. Wenn die amtliche Bescheinigung vom IMSOC ausgestellt wurde, geben Sie den eindeutigen alphanumerischen Code in Feld I.2a der amtlichen Bescheinigung an.

Handelspapiernummern: Geben Sie beispielsweise Luftfrachtbrief, Konnossement oder Frachtbrief im Eisenbahn- und Straßenverkehr und die Bezugsnummer dieser Dokumente an.

I.10Voranmeldung

Geben Sie das voraussichtliche Ankunftsdatum und die voraussichtliche Ankunftszeit am Eingangsort, an dem sich die Grenzkontrollstelle befindet, an.

GGED-D/GGED-PP

Geben Sie im Falle eines weiteren GGED zur Beförderung der Sendung zu einer Kontrollstelle das voraussichtliche Ankunftsdatum und die voraussichtliche Ankunftszeit an der Kontrollstelle an.

I.11Ursprungsland

Dieses Feld kann vom IMSOC auf der Grundlage der in Feld I.31 angegebenen Informationen automatisch ausgefüllt werden.

GGED-A

Geben Sie das Land an, in dem sich während des erforderlichen Zeitraums der in der beiliegenden amtlichen Bescheinigung angegebene Wohnsitz befand.

Geben Sie bei registrierten Pferden, die nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von weniger als 30, 60 oder 90 Tagen für Rennen, Turniere und kulturelle Veranstaltungen in bestimmten Drittländern wieder in die Union eingeführt werden, das Land an, aus dem sie zuletzt versendet wurden.

GGED-P

Geben Sie das Land an, in dem die Erzeugnisse hergestellt, angefertigt oder verpackt wurden (gekennzeichnet mit dem Identitätskennzeichen).

Geben Sie im Falle von Erzeugnissen, die gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 wieder in die Union eingeführt werden oder nach der Durchfuhr durch Drittländer (gemäß Artikel 3 Nummer 44 Buchstabe b der genannten Verordnung) wieder in die Union gelangen, den Ursprungsmitgliedstaat an.

GGED-PP

Geben Sie das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer an, in dem bzw. denen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Pflanzengesundheitszeugnis angebaut, erzeugt, gelagert oder verarbeitet wurden.

GGED-D

Geben Sie das Ursprungsland der Waren oder das Land, in dem sie angebaut, geerntet oder erzeugt wurden, an.

I.12Ursprungsregion

Sind Tiere oder Waren von Regionalisierungsmaßnahmen gemäß dem Unionsrecht betroffen, geben Sie den Code der zugelassenen Regionen, Zonen oder Kompartimente an. Dieses Feld kann vom IMSOC auf der Grundlage der in Feld I.31 angegebenen Informationen automatisch ausgefüllt werden.

GGED-PP

Wenn das Ursprungsland bestimmte Gebiete amtlich als frei von einem bestimmten Schädling erklärt hat, geben Sie das Ursprungsgebiet der Pflanze, des Pflanzenerzeugnisses oder anderer Gegenstände an.

I.13Transportmittel

Wählen Sie eines der folgenden Transportmittel für Tiere oder Waren, die an der Grenzkontrollstelle ankommen, und geben Sie dessen Kennzeichen an:

Flugzeug (geben Sie die Flugnummer an);

Schiff (geben Sie den Namen und die Nummer des Schiffs an);

Eisenbahn (geben Sie die Zug- und Waggonnummer an);

Straßenfahrzeug (geben Sie das amtliche Kennzeichen, gegebenenfalls mit amtlichem Kennzeichen des Anhängers, an).

Im Falle einer Fähre kreuzen Sie „Schiff” an und geben Sie das amtliche Kennzeichen des Straßenfahrzeugs bzw. der Straßenfahrzeuge (gegebenenfalls mit Anhänger-Kennzeichen) sowie den Namen der Linienfähre an.

GGED-PP

Eine Identifizierung der Transportmittel ist nicht erforderlich.

I.14Versandland

GGED-P/GGED-PP/GGED-D

Geben Sie das Land an, in dem die Waren auf das endgültige Transportmittel zur Beförderung in die Union aufgeladen wurden. In einigen Fällen, in denen die Sendung vor Eingang in die Union durch mehr als ein Land befördert wurde (Dreieckshandel), kann dies das Drittland sein, in dem die amtliche Bescheinigung ausgestellt wurde.

Dieses Feld gilt nicht für GGED-A.

I.15Ursprungsbetrieb

Wenn es die Unionsvorschriften erfordern, geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Ursprungsbetriebs bzw. der Ursprungsbetriebe an.

Wenn es die Unionsvorschriften erfordern, geben Sie die Registrierungs- oder die Zulassungsnummer dieser Betriebe an.

Dieses Feld kann vom IMSOC auf der Grundlage der in Feld I.31 angegebenen Informationen automatisch ausgefüllt werden.

I.16Transportbedingungen

GGED-P/GGED-D

Geben Sie gegebenenfalls die Kategorie der während des Transports vorgeschriebenen Temperatur an (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren). Es darf nur eine Kategorie ausgewählt werden.

Dieses Feld gilt nicht für GGED-A und GGED-PP.

I.17Container-/Plombennummer

Falls zutreffend, geben Sie die Container- und die Plombennummer an (mehr als eine Nennung möglich).

Bei einer amtlichen Plombe geben Sie die Nummer der amtlichen Plombe gemäß der amtlichen Bescheinigung an und kreuzen Sie das Feld „amtliche Plombe” an oder geben Sie eine andere Plombe an, die in den Begleitdokumenten genannt wird.

I.18Zertifiziert als/für

Wählen Sie den Zweck der Verbringung von Tieren, den Verwendungszweck der Waren oder die Kategorie, die in der amtlichen Bescheinigung (falls erforderlich) oder im Handelspapier angegeben ist:

GGED-A:

Zucht/Nutzung, Mast, geschlossene Betriebe, Hunde/Katzen/Frettchen (oder falls mehr als fünf Hunde/Katzen/Frettchen zu nichtkommerziellen Zwecken befördert werden), Zierwassertiere, Schlachtbetrieb, Quarantäne, registrierte Equiden, Umsetzung (nur bei Tieren aus Aquakultur), Wanderzirkus/Dressurnummern, Ausstellung, Wiederaufstockung oder Sonstiges.

GGED-P:

Menschlicher Verzehr, Futtermittel, pharmazeutische Verwendung, technische Verwendung, Handelsmuster, Weiterverarbeitung oder Sonstiges.

GGED-D:

Menschlicher Verzehr, menschlicher Verzehr nach weiterer Behandlung, Futtermittel, Probe, Ausstellungsstück oder Sonstiges.

Dieses Feld gilt nicht für GGED-PP.

I.19Konformität der Waren

Dieses Feld gilt nur für GGED-P.

Kreuzen Sie „EU-konform” an, wenn die Waren den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften entsprechen.

Kreuzen Sie „nicht EU-konform” an, wenn die Waren:

nicht den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften entsprechen; und

den Vorschriften in Buchstabe d des genannten Artikels entsprechen; und

nicht in Verkehr gebracht werden sollen.

I.20Zur Umladung/Beförderung/Weiterfahrt nach

GGED-A (Weiterfahrt)

Geben Sie den Namen und den ISO-Ländercode des Bestimmungsdrittlandes an, wenn die Tiere auf demselben Schiff oder in demselben Flugzeug verbleiben und direkt, ohne Anlandung in einem anderen Hafen oder Flughafen der Union, in ein Drittland versendet werden sollen.

Geben Sie den Namen der nächsten Grenzkontrollstelle in der Union an, zu der die Tiere ihre Reise auf demselben Schiff oder in demselben Flugzeug für weitere amtliche Kontrollen fortsetzen.

GGED-P (Umladung)

Geben Sie den Namen des Bestimmungsdrittlandes und den ISO-Ländercode an, wenn die Erzeugnisse auf ein anderes Schiff oder in ein anderes Flugzeug umgeladen werden und direkt, ohne Anlandung in einem anderen Hafen oder Flughafen der Union, in ein Drittland versendet werden sollen.

Geben Sie den Namen der nächsten Grenzkontrollstelle in der Union an, an der die Erzeugnisse zu weiteren amtlichen Kontrollen umgeladen werden.

GGED-PP (Umladung/Beförderung)

Geben Sie den Namen der nächsten Grenzkontrollstelle oder der nächsten Kontrollstelle in der Union an, an der die Waren umgeladen werden oder zu der die Waren zu weiteren amtlichen Kontrollen befördert werden sollen.

GGED-D (Beförderung)

Geben Sie den Namen der Kontrollstelle in der Union an, zu der die Waren zu weiteren amtlichen Kontrollen befördert werden sollen, wenn die Sendung für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wurden.

I.21Zur Weiterbeförderung

GGED-PP/GGED-D

Geben Sie die zugelassene Weiterbeförderungseinrichtung an, zu der die Sendung befördert werden soll, nachdem sie für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei der Grenzkontrollstelle ausgewählt wurde.

I.22Zur Durchfuhr nach

Geben Sie den Namen des Bestimmungsdrittlandes und den ISO-Ländercode an.

Geben Sie den Namen der Ausgangsgrenzkontrollstelle für nicht EU-konforme Sendungen an, die das Gebiet der Union auf Straßen, Schienen oder Wasserstraßen durchqueren (externe Durchfuhr).

Dieses Feld gilt nicht für GGED-D.

I.23Für den Binnenmarkt
Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sendungen auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden sollen.
I.24Bei nicht EU-konformen Waren

Dieses Feld gilt nur für GGED-P.

Wählen Sie die Art des Bestimmungsorts, an den die Sendung geliefert werden soll, und geben sie gegebenenfalls die Registrierungsnummer an: eigens dafür zugelassenes Zolllager, Freizone oder Schiff (mit dem entsprechenden Namen und dem Lieferhafen).

I.25Zur Wiedereinfuhr

GGED-A:

Kreuzen Sie das Feld an, wenn es sich um eine Wiedereinfuhr von registrierten Pferden in die Union nach einer vorübergehenden Ausfuhr für einen Zeitraum von weniger als 30, 60 oder 90 Tagen für Rennen, Turniere und kulturelle Veranstaltungen in bestimmten Drittländern handelt.

Kreuzen Sie das Feld an, wenn es sich um die Wiedereinfuhr von Tieren mit Ursprung in der Union handelt, die, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, wieder in die Union zurückkehren.

GGED-P/GGED-PP

Kreuzen Sie das Feld an, wenn es sich um die Wiedereinfuhr von Waren mit Ursprung in der Union handelt, die, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, wieder in die Union zurückkehren.

Dieses Feld gilt nicht für GGED-D.

I.26Zur zeitweiligen Zulassung

Dieses Feld gilt nur für GGED-A und nur für registrierte Pferde.

Ausgangsort — geben Sie die Grenzkontrollstelle des Ausgangs an.

Ausgangsdatum — geben Sie das Datum des Ausgangs an (maximal 90 Tage nach Einfuhr).

I.27Transportmittel nach der Grenzkontrollstelle/Lagerung

Dieses Feld kann nach Voranmeldung ausgefüllt werden und ist obligatorisch für:

Tiere, die der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates(2) unterliegen (GGED-A);

Waren zur Umladung, direkten Durchfuhr, Überwachung, Wiedereinfuhr oder Lieferung an alle kontrollierten Bestimmungsorte, einschließlich Weiterbeförderungseinrichtung oder Kontrollstelle, bei denen zusätzliche amtliche Kontrollen erforderlich sind (GGED-P, GGED-PP, GGED-D);

nicht EU-konforme Durchfuhrwaren (GGED-P).

Wählen Sie eines der folgenden Transportmittel: Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug (siehe Leitlinie in Feld I.13).

GGED-PP

Wenn die Containernummer in Feld I.17 angegeben wurde, ist die Angabe des Transportmittels nicht erforderlich.

I.28Transportunternehmer

Dieses Feld ist für GGED-A nur obligatorisch, wenn Feld I.27 ausgefüllt wird.

Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode der natürlichen oder juristischen Person an, die für den Transport zuständig ist.

Geben Sie gegebenenfalls die Registrierungs- oder Zulassungsnummer an.

I.29Datum des Abtransports

Dieses Feld ist für GGED-A nur obligatorisch, wenn Feld I.27 ausgefüllt wird.

Geben Sie das voraussichtliche Datum und die Uhrzeit des Abtransports von der Grenzkontrollstelle an.

I.30Fahrtenbuch
Dieses Feld gilt nur für GGED-A und bezieht sich auf die Anforderungen in Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
I.31Beschreibung der Sendung

Füllen Sie die Felder auf der Grundlage von beispielsweise amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen, Erklärungen oder sonstigen Dokumenten einschließlich Dokumenten kommerzieller Art aus, um eine ausreichende Beschreibung der Waren zu gewährleisten, die deren Identifizierung und die Berechnung von Gebühren ermöglicht, z. B. Code und Bezeichnung der Kombinierten Nomenklatur (KN), TARIC-Code, EPPO-Code, Arten (taxonomische Informationen), Nettogewicht (kg).

Geben Sie bei Samen, Eizellen und Embryonen die Anzahl der Pailletten an.

Geben Sie nach Bedarf Art und Anzahl der Packstücke, die Art des Verpackungsmaterials (gemäß UN/CEFACT-Standards), Postennummer, individuelle Identifikationsnummer, Passnummer und die Art der Erzeugnisse an.

Tragen Sie im Falle eines weiteren GGED die Menge der Waren ein, die im vorausgehenden GGED angegeben wurde.

GGED-P:

Kreuzen Sie „Endverbraucher” an, wenn die Erzeugnisse für den Endverbraucher verpackt sind.

I.32Gesamtzahl der Packstücke
Geben Sie gegebenenfalls die Gesamtzahl der in der Sendung befindlichen Packstücke an.
I.33Gesamtmenge

GGED-A:

Geben Sie gegebenenfalls die Gesamtzahl der Tiere an.

GGED-P:

Geben Sie gegebenenfalls die Gesamtanzahl der Pailletten für Samen, Eizellen und Embryonen an.

GGED-PP/GGED-D

Geben Sie gegebenenfalls die Stückzahl oder das Volumen an.

I.34Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

Hierbei handelt es sich um das Gesamtnettogewicht (d. h. die Masse der Tiere oder Waren selbst, ohne unmittelbare Umschließungen oder Verpackungen), das vom IMSOC auf der Grundlage der in Feld I.31 eingetragenen Informationen automatisch berechnet wird.

Geben Sie das Gesamtbruttogewicht (d. h. die Gesamtmasse der Tiere oder Waren zusammen mit den unmittelbaren Umschließungen und dem gesamten Verpackungsmaterial, jedoch ohne Transportbehälter oder sonstiger Transportausrüstung) an. Für GGED-PP sind diese Informationen nicht erforderlich.

I.35Erklärung

Die Erklärung ist von der für die Sendung verantwortlichen natürlichen Person zu unterzeichnen und kann entsprechend dem verwendeten GGED angepasst werden:

Der/die unterzeichnete Unternehmer/in, verantwortlich für die vorstehend beschriebene Sendung, bescheinigt hiermit nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in Teil I dieses Dokuments der Wahrheit entsprechen und vollständig sind, und erklärt, die Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, einschließlich derjenigen über die Zahlung von Gebühren bzw. Kostenbeiträgen für amtliche Kontrollen und gegebenenfalls einschließlich der Vorschriften über Rücksendung von Sendungen, Quarantäne oder Isolierung von Tieren, Kosten für Euthanasie und Beseitigung, zu erfüllen.

Unterschrift (der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, Durchfuhrsendungen zurückzunehmen, deren Eingang von einem Drittland verweigert wird).

TEIL II — KONTROLLEN
FeldBeschreibung
II.1Vorheriges GGED
Hierbei handelt es sich um den vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code für das GGED, der vor Aufteilung einer Sendung oder vor Umladung (bei der amtliche Kontrollen durchgeführt werden), Ersatzlieferung, Annullierung oder Beförderung zu einer Kontrollstelle verwendet wird.
II.2GGED-Nummer
Hierbei handelt es sich um den einmaligen alphanumerischen Code in Feld I.2.
II.3Dokumentenprüfung
Dazu gehören auch Prüfungen auf Einhaltung nationaler Vorschriften für Tiere und Waren, für die nicht alle Bedingungen für den Eingang in die Union durch das Unionsrecht geregelt sind.
II.4Nämlichkeitskontrolle

„Ja” oder „Nein” — bitte Zutreffendes ankreuzen.

GGED-A

Kreuzen Sie „Nein” an, wenn Tiere auf dem See- oder Luftweg mit demselben Schiff oder Flugzeug weiterbefördert werden sollen, um von einer Grenzkontrollstelle zu einer anderen Grenzkontrollstelle zu gelangen, und die amtlichen Kontrollen bei der nächsten Grenzkontrollstelle abgeschlossen werden sollen.

GGED-P

Kreuzen Sie „Nein” an, wenn Waren von einer Grenzkontrollstelle zu einer anderen Grenzkontrollstelle umgeladen werden.

GGED-PP

Kreuzen Sie „Nein” an, wenn Waren an eine Kontrollstelle befördert oder von einer Grenzkontrollstelle zu einer anderen Grenzkontrollstelle umgeladen werden.

Kreuzen Sie „Nein” an, wenn eine verringerte Kontrollhäufigkeit gilt oder keine Nämlichkeitskontrolle erforderlich ist.

GGED-D

Kreuzen Sie „Nein” an, wenn Waren zu einer Kontrollstelle befördert werden sollen.

II.5Warenuntersuchung

„Ja” oder „Nein” — bitte Zutreffendes ankreuzen.

GGED-A

Hierzu gehört das Ergebnis der klinischen Untersuchung sowie die Mortalität und Morbidität der Tiere.

Kreuzen Sie „Nein” an, wenn Tiere auf dem See- oder Luftweg mit demselben Schiff oder Flugzeug weiterbefördert werden sollen, um gemäß dem einschlägigen Unionsrecht von einer Grenzkontrollstelle zu einer anderen Grenzkontrollstelle zu gelangen, und wenn die amtlichen Kontrollen bei der nächsten Grenzkontrollstelle abgeschlossen werden sollen.

GGED-P

Kreuzen Sie „Verringerung der Kontrollhäufigkeit” an, wenn die Sendung gemäß den nach Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erlassenden Vorschriften nicht für eine Warenuntersuchung ausgewählt wurde, sondern mit Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen als ausreichend geprüft erachtet wird.

Kreuzen Sie „Sonstiges” an, wenn auf Wiedereinfuhr-, Überwachungs- oder Durchfuhrverfahren Bezug genommen wird. Dies gilt auch für Tiere und Waren, die gemäß den nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 zu erlassenden Vorschriften von einer Grenzkontrollstelle zu einer anderen Grenzkontrollstelle umgeladen werden.

GGED-PP

Kreuzen Sie „Verringerung der Kontrollhäufigkeit” an, wenn die Sendung gemäß den nach Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erlassenden Vorschriften nicht für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wurde, sondern mit Dokumentenprüfungen als ausreichend geprüft erachtet wird.

Kreuzen Sie „Sonstiges” an, wenn auf Wiedereinfuhr-, Überwachungs- oder Durchfuhrverfahren Bezug genommen wird. Dies gilt auch für Waren, die gemäß den nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 zu erlassenden Vorschriften von einer Grenzkontrollstelle zu einer anderen Grenzkontrollstelle umgeladen werden.

GGED-D

Kreuzen Sie „Nein” an, wenn Waren zu einer Kontrollstelle befördert werden.

II.6Laboruntersuchungen

Kreuzen Sie „Ja” an, wenn eine Untersuchung durchgeführt wurde.

Untersuchung: Wählen Sie die Kategorie des Stoffs oder des Erregers, der Gegenstand der Laboruntersuchung ist.

Kreuzen Sie „Stichprobe” an, wenn die Sendung nicht an der Grenzkontrollstelle festgehalten wird, falls ein Untersuchungsergebnis noch aussteht. Kreuzen Sie das Feld nicht an, wenn die Sendung Laboruntersuchungen unterzogen wird, die durch andere Optionen in diesem Feld beschrieben werden.

Kreuzen Sie „Verdacht” an, wenn vermutet wird, dass Tiere und Waren nicht dem Unionsrecht entsprechen und an der Grenzkontrollstelle zurückgehalten werden, falls ein Untersuchungsergebnis noch aussteht.

Kreuzen Sie „Sofortmaßnahmen” an, wenn Tiere und Waren Gegenstand bestimmter Sofortmaßnahmen sind und an der Grenzkontrollstelle zurückgehalten werden, falls ein Untersuchungsergebnis noch aussteht, es sei denn, die Weiterbeförderung ist genehmigt.

Untersuchungsergebnisse:

Kreuzen Sie „ausstehend” an, wenn die Sendung die Grenzkontrollstelle verlassen kann, ohne dass ein Untersuchungsergebnis abgewartet werden muss.

Kreuzen Sie „zufriedenstellend” oder „nicht zufriedenstellend” an, wenn die Untersuchungsergebnisse vorliegen.

GGED-P

Kreuzen Sie „erforderlich” an, wenn gemäß dem Unionsrecht eine Probenahme erforderlich ist und die Sendung nicht an der Grenzkontrollstelle zurückgehalten wird, falls ein Untersuchungsergebnis noch aussteht.

Kreuzen Sie „Verstärkte Kontrollen” an, wenn Tiere und Waren den Vorschriften für die Verfahren zur verstärkten Kontrolle unterliegen, die gemäß Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erlassen sind, und an der Grenzkontrollstelle zurückgehalten werden, falls ein Untersuchungsergebnis noch aussteht.

GGED-PP

Kreuzen Sie „Beprobung auf latente Infektion” an, wenn gemäß dem Unionsrecht eine Probenahme erforderlich ist und die Sendung nicht an der Grenzkontrollstelle zurückgehalten wird, falls ein Untersuchungsergebnis noch aussteht.

GGED-D

Kreuzen Sie „Zeitweilig verstärkte Kontrollen” an, wenn Waren Gegenstand von Maßnahmen sind, die eine vorübergehende Verstärkung der Kontrollen erfordern (Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625) und an der Grenzkontrollstelle zurückgehalten werden, falls ein Untersuchungsergebnis noch aussteht, es sei denn, die Weiterbeförderung ist genehmigt.

II.7Tierschutzkontrolle

Dieses Feld gilt nur für GGED-A.

Kreuzen Sie „Nein” an, wenn lebende Tiere nicht an der in Feld I.4 angegebenen Grenzkontrollstelle entladen und nicht an eine andere Grenzkontrollstelle umgeladen werden und keine Tierschutzkontrolle stattfand.

Kreuzen Sie „zufriedenstellend” oder „nicht zufriedenstellend” an, wenn die Ergebnisse der Kontrolle der Tiere und der Transportbedingungen vorliegen.

II.8Auswirkungen des Transports auf die Tiere

Dieses Feld gilt nur für GGED-A.

Geben Sie an, wie viele Tiere gestorben sind, wie viele Tiere nicht transportfähig sind und wie viele Geburten oder Fehlgeburten stattgefunden haben (d. h. wie viele weibliche Tiere während des Transports gebaren oder eine Fehlgeburt hatten).

Geben Sie bei Tieren, die in großen Mengen versendet werden (z. B. Eintagsküken, Fische oder Muscheln), gegebenenfalls eine geschätzte Anzahl der toten oder kranken Tiere an.

II.9Zulässig zur Umladung/Beförderung/Weiterfahrt nach

Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn die Sendung zur Umladung/Beförderung/Weiterfahrt zulässig ist.

Die Umladung gilt nicht für GGED-A und GGED-D.

II.10Zulässig zur Weiterbeförderung

GGED-PP/GGED-D

Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn die Sendung zur Weiterbeförderung zulässig ist.

II.11Zulässig zur Durchfuhr

Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn die Sendung zur Durchfuhr zulässig ist.

Dieses Feld gilt nicht für GGED-D.

II.12Zulässig für den Binnenmarkt

Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn die amtlichen Kontrollen keine Beanstandung ergeben, unabhängig davon, ob Tiere oder Waren im Rahmen eines Zollverfahrens an der Grenze oder zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Union „zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr” freigegeben werden.

GGED-A

Wenn das Inverkehrbringen der Tiere unter besonderen Bedingungen (gemäß den Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten) genehmigt wird, geben Sie den kontrollierten Bestimmungsort an: Schlachtbetrieb, geschlossener Betrieb, Quarantäne oder lokale Verwendung.

GGED-P

Kreuzen Sie die Verwendung der Ware an.

Bei tierischen Nebenprodukten, die weiterverarbeitet werden müssen, aber nicht den Bedingungen der Transportüberwachung unterliegen, die gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassen werden müssen, ist das Feld II.18 auszufüllen.

GGED-D

Kreuzen Sie die Verwendung der Ware an: menschlicher Verzehr, Futtermittel, sonstige.

II.13Zulässig zur Überwachung
Dieses Feld gilt nur für GGED-A und GGED-P und gilt für eine Sendung, die gemäß den nach Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erlassenden Bedingungen überwacht wird.
II.14Zulässig für nicht EU-konforme Waren

Dieses Feld gilt nur für GGED-P.

Wählen Sie den kontrollierten Bestimmungsort aus: eigens dafür zugelassenes Zolllager, Freizone oder Schiff.

II.15Zulässig zur zeitweiligen Zulassung

Dieses Feld gilt nur für GGED-A und nur für registrierte Pferde.

Kreuzen Sie dieses Feld an, um die Zulassung der Tiere auf dem Gebiet der Union bis zu dem in Feld I.26 angegebenen Datum zu genehmigen.

II.16Nicht zulässig

Dies bezieht sich auf Sendungen, bei denen die amtlichen Kontrollen Beanstandungen ergeben haben und deren Eingang in die Union verweigert wird. Geben Sie das Datum an, bis zu dem die Maßnahme durchgeführt werden muss.

GGED-A

Kreuzen Sie „Euthanasie” an, wenn das Fleisch des Tieres nicht für den menschlichen Verzehr zugelassen werden kann.

Kreuzen Sie „Rücksendung” an, wenn die Tiere zurückgesendet werden.

Kreuzen Sie „Schlachtung” an, wenn das Fleisch des Tieres nach einer Kontrolle, die keine Beanstandungen ergeben hat, für den menschlichen Verzehr zugelassen werden könnte.

Kreuzen Sie „Vernichtung” an, wenn die Tiere bei ihrer Ankunft an der Grenzkontrollstelle tot sind.

GGED-P/GGED-D

Kreuzen Sie „Vernichtung” , „Rücksendung” , „Sonderbehandlung” oder „Verwendung zu anderen Zwecken” an.

GGED-PP

Kreuzen Sie „angemessene Behandlung” , „Eingangsverwehrung” , „Quarantäne verhängt” , „Vernichtung” , „Rücksendung” , „industrielle Verarbeitung” oder „Sonstiges” an.

II.17Grund für die Verweigerung

GGED-A

Kreuzen Sie „Dokumentenprüfung” an bei fehlender Bescheinigung, fehlender Originalbescheinigung, falschem Modell, betrügerischer Bescheinigung, ungültigen Daten, fehlender Unterschrift oder fehlendem Stempel, ungültiger Behörde, fehlendem Laborbericht, fehlenden zusätzlichen Garantien oder nicht eingehaltenen nationalen Anforderungen.

Kreuzen Sie „Ursprungsprüfung” an im Falle eines nicht zulässigen Lands, einer nicht zulässigen Zone oder eines nicht zugelassenen Betriebs.

Kreuzen Sie „Nämlichkeitskontrolle” an im Fall einer nicht übereinstimmenden Identifizierung oder eines nicht übereinstimmenden Dokuments, eines nicht übereinstimmenden Transportmittels, einer fehlenden individuellen Identifizierung, einer nicht übereinstimmenden individuellen Identifikationsnummer oder von nicht übereinstimmenden Arten.

Kreuzen Sie „Warenuntersuchung” an im Falle von verdächtigen, nicht transportfähigen oder verendeten Tieren.

Kreuzen Sie „Laboruntersuchung” an im Falle eines nicht zufriedenstellenden Untersuchungsergebnisses.

Kreuzen Sie „Tierschutz” an im Falle eines ungeeigneten Transportmittels.

Kreuzen Sie „IAS” an bei festgestellten Verstößen gegen die Vorschriften zu invasiven gebietsfremden Arten, die für die Union bedenklich sind.

Kreuzen Sie „Sonstiges” an, wenn keine der zuvor genannten Gründe zutreffen.

GGED-P

Kreuzen Sie „Dokumentenprüfung” an bei fehlender Bescheinigung, fehlender Originalbescheinigung, falschem Modell, betrügerischer Bescheinigung, ungültigen Daten, fehlender Unterschrift oder fehlendem Stempel, ungültiger Behörde, fehlendem Laborbericht oder fehlender zusätzlicher Erklärung.

Kreuzen Sie „Ursprungsprüfung” an im Falle eines nicht zulässigen Lands, einer nicht zulässigen Region oder eines nicht zugelassenen Betriebs.

Kreuzen Sie „Nämlichkeitskontrolle” an im Falle einer fehlenden Kennzeichnung, einer nicht übereinstimmenden Kennzeichnung oder eines nicht übereinstimmenden Dokuments, einer unvollständigen Kennzeichnung, eines nicht übereinstimmenden Transportmittels, einer nicht übereinstimmenden amtlichen Plombennummer, einem nicht übereinstimmenden Identitätskennzeichen oder nicht übereinstimmender Arten.

Kreuzen Sie „Warenuntersuchung” an im Falle mangelnder Hygiene, einer Unterbrechung der Kühlkette, einer falschen Temperatur, einer mangelhaften sensorischen Überprüfung oder von Parasitenbefall.

Kreuzen Sie „Laboruntersuchung” an im Falle einer chemischen Kontamination, einer mikrobiologischen Kontamination, bei Rückständen von Tierarzneimitteln, Exposition gegenüber Bestrahlung, nicht vorschriftsmäßigen Zusatzstoffen oder genetisch veränderten Organismen (GVO).

Kreuzen Sie „IAS” an im Falle invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung.

Kreuzen Sie „Sonstiges” an, wenn keiner der zuvor genannten Gründe zutrifft.

GGED-PP

Kreuzen Sie „Dokumentenprüfung” an im Falle einer fehlenden oder ungültigen Bescheinigung, eines fehlenden oder ungültigen Pflanzenpasses oder anderen Dokuments zur Gewährung von Garantien gemäß dem Unionsrecht.

Kreuzen Sie erforderlichenfalls „Ursprungsprüfung” an im Falle einer unbekannten Registrierungsnummer eines Unternehmens.

Kreuzen Sie „Nämlichkeitskontrolle” an im Falle einer Abweichung von den die Sendung begleitenden Dokumenten.

Kreuzen Sie „Warenuntersuchung” an im Falle des Auftretens von Schädlingen sowie bei verbotenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen.

Kreuzen Sie „Sonstiges” an, wenn der Empfänger nicht im amtlichen Verzeichnis der Hersteller/Einführer gelistet ist.

Kreuzen Sie „IAS” an im Falle invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung.

GGED-D

Kreuzen Sie „Dokumentenprüfung” an im Falle einer fehlenden oder ungültigen Bescheinigung oder eines fehlenden oder ungültigen anderen erforderlichen Begleitdokuments.

Kreuzen Sie „Nämlichkeitskontrolle” an im Falle einer Abweichung von Begleitdokumenten.

Kreuzen Sie „Laboruntersuchung” an im Falle einer chemischen oder mikrobiologischen Kontamination.

Kreuzen Sie „Warenuntersuchung” an im Falle mangelnder Hygiene.

Kreuzen Sie „Sonstiges” an, wenn keiner der zuvor genannten Gründe zutrifft.

II.18Einzelheiten zu kontrollierten Bestimmungsorten

Geben Sie für alle kontrollierten Bestimmungsorte, die in den Feldern II.9 bis II.16 genannt wurden, Name, Anschrift sowie Registrierungs-/Zulassungsnummer an.

GGED-A

Geben Sie bei den Betrieben, für die die zuständige Behörde Anonymität beantragt, nur die zugeordnete Registrierungs-/Zulassungsnummer an.

GGED-PP/GGED-D

Im Falle einer Weiterbeförderung geben Sie Name, Anschrift und gegebenenfalls die Registrierungsnummer der Weiterbeförderungseinrichtung an.

Im Falle einer Beförderung zu einer Kontrollstelle geben Sie die Kontaktdaten und den vom IMSOC der Kontrollstelle zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code an.

II.19Sendung neu verplombt
Geben Sie die Nummer der Plombe an, die nach den amtlichen Kontrollen an der Grenzkontrollstelle oder nach Lagerung in einem eigens dafür zugelassenen Zolllager und in Fällen, in denen das Unionsrecht eine amtliche Plombe erfordert, angebracht wurde.
II.20Bezeichnung der Grenzkontrollstelle

Bringen Sie den amtlichen Stempel der Grenzkontrollstelle bzw. der Kontrollstelle an.

Im Falle eines weiteren GGED-P für eine nicht EU-konforme Sendung geben Sie den Namen der Kontrolleinheit an, die für die Überwachung der Freizone oder des gesondert genehmigten Zolllagers zuständig ist.

II.21Bescheinigungsbefugter

Dieses Feld bezieht sich auf die Erklärung, die vom Bescheinigungsbefugten, der zur Unterzeichnung des GGED befugt ist, unterzeichnet wird.

Der/die unterzeichnete Bescheinigungsbefugte bescheinigt hiermit, dass die Prüfungen der Sendung im Einklang mit den Anforderungen der Union und gegebenenfalls mit den nationalen Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats durchgeführt wurden.

II.22Inspektionsgebühren
In diesem Feld können die Inspektionsgebühren angegeben werden.
II.23Nummer des Zollpapiers
Dieses Feld kann von der Zollbehörde oder, nach Unterrichtung durch die Zollbehörde, von dem für die Sendung Verantwortlichen verwendet werden, um relevante Informationen (z. B. die Nummer des T1-Dokuments) hinzuzufügen, wenn die Sendungen für einen bestimmten Zeitraum unter zollamtlicher Aufsicht bleiben.
II.24Weiteres GGED
Geben Sie den alphanumerischen Code eines oder mehrerer GGED an, die in den gemäß Artikel 51 und Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 festzulegenden Fällen oder nach der Aufteilung an der Grenzkontrollstelle zugewiesen wurden.
TEIL III — FOLGEMAßNAHMEN
FeldBeschreibung
III.1Vorheriges GGED
Hierbei handelt es sich um den einmaligen alphanumerischen Code, der in Feld II.1 angegeben wurde.
III.2GGED-Nummer
Hierbei handelt es sich um den einmaligen alphanumerischen Code, der in Feld I.2 angegeben wurde.
III.3Weiteres GGED
Geben Sie den alphanumerischen Code eines oder mehrerer GGED an, die in Feld II.24 vermerkt wurden.
III.4Einzelheiten zu Rücksendungen

Geben Sie die verwendeten Transportmittel und ihre Kennzeichen, das Land und den ISO-Ländercode an.

Geben Sie das Datum der Rücksendung sowie den Namen der Ausgangsgrenzkontrollstelle an, sobald diese Informationen bekannt sind. Bei Ablehnungsentscheidungen darf die Rücksendung nicht später als 60 Tage nach der Prüfung des GGED datiert sein.

III.5Folgemaßnahmen durch

Geben Sie die Behörde an, die für die Bescheinigung der Annahme und Konformität der im GGED bezeichneten Sendung zuständig ist: die Grenzkontrollstelle des Ausgangs, die Grenzkontrollstelle des endgültigen Bestimmungsorts oder die Kontrolleinheit.

GGED-A

Geben Sie den weiteren Bestimmungsort und/oder die Gründe für Verstöße oder für die Änderung des Status der Tiere an (z. B. ungültiger Bestimmungsort, fehlende oder ungültige Bescheinigung, nicht übereinstimmendes Dokument, fehlende oder ungültige Identifizierung, nicht zufriedenstellende Untersuchungen, verdächtige(s) Tier(e), verendete(s) Tier(e), verloren gegangene(s) Tier(e) oder Umwandlung in eine endgültige Zulassung).

GGED-P

Geben Sie den weiteren Bestimmungsort und/oder die Gründe für Verstöße an (z. B. ungültiger Bestimmungsort, fehlende oder ungültige Bescheinigung, nicht übereinstimmendes Dokument, fehlende oder ungültige Identifizierung, nicht zufriedenstellende Untersuchungen, fehlende, aufgebrochene oder nicht übereinstimmende amtliche Plombennummer...).

GGED-PP

Im Falle von Waren zur Weiterbeförderung oder zur Beförderung an eine Kontrollstelle kreuzen Sie „ja” oder „nein” an, um anzugeben, ob die Sendung angekommen ist.

GGED-D

Im Falle von Waren zur Weiterbeförderung oder zur Beförderung an eine Kontrollstelle kreuzen Sie „ja” oder „nein” an, um anzugeben, ob die Sendung angekommen ist.

III.6Bescheinigungsbefugter
Dies bezieht sich auf die Unterschrift des Bescheinigungsbefugten der zuständigen Behörde im Falle einer Rücksendung oder von Folgemaßnahmen hinsichtlich der Sendungen.

TEIL 2

Abschnitt A

Abschnitt B

Abschnitt C

Abschnitt D

Fußnote(n):

(1)

Internationaler Ländercode, bestehend aus zwei Buchstaben, gemäß ISO-Standard 3166 ALPHA-2; http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

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