Artikel 1 VO (EU) 2019/1735

Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 3 wird der folgender Buchstabe angefügt:

d)
die Lieferungen nichtletalen militärischen Geräts betreffen, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sofern die Bereitstellung solcher Hilfe oder Diensten dem Sanktionsausschuss mindestens 20 Tage zuvor angekündigt wurde..

2.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4

Abweichend von Artikel 2 gelten die dort genannten Verbote, sofern die Bereitstellung der technischen Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel, oder Finanzhilfe zuvor vom Sanktionsausschuss genehmigt wurde, nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang damit.

(3)
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 19a

(1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter” ) können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören,

a)
was den Rat betrifft, die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen an Anhang I;
b)
was den Hohen Vertreter betrifft, die Ausarbeitung von Änderungen an Anhang I;
c)
was die Kommission betrifft,

i)
die Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der Sanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;
ii)
die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2) Der Rat, die Kommission sowie der Hohe Vertreter dürfen Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang II dieser Verordnung angegebene Dienststelle der Kommission sowie der Hohe Vertreter zu „Verantwortlichen” im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

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