Präambel VO (EU) 2019/1735
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik(1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates(2) werden bestimmte im Beschluss 2013/798/GASP vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.
- (2)
- Der Beschluss 2013/798/GASP sieht ein Waffenembargo gegenüber der Zentralafrikanischen Republik und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vor, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben.
- (3)
- Am 12. September 2019 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2488 (2019) zur Änderung der Ausnahmen von dem Waffenembargo, darunter in Bezug auf die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln und Finanzhilfe sowie von Vermittlungsdiensten, an. Der Rat hat den Beschluss 2019/1737/GASP(3) zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP angenommen, um die Resolution 2488 (2019) des Sicherheitsrats umzusetzen.
- (4)
- Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
- (5)
- Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollten die Namen der und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) erfolgen.
- (6)
- Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1).
- (3)
Beschluss (GASP) (EU) 2019/1737 vom 17. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanischen Republik (siehe Seite 7 dieses Amtsblatts).
- (4)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
- (5)
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
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