Artikel 1 VO (EU) 2019/1746
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Im Falle von Mitteilungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und gemäß den auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen Rechtsakten steht das in Unterabsatz 1 genannte IT-System gegebenenfalls auch Marktteilnehmern und Drittländern zur Verfügung.”
- 2.
-
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 5
Standardmitteilung Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in den Rechtsakten gemäß Artikel 1 gilt in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat oder gegebenenfalls ein Drittland oder ein Marktteilnehmer der Kommission die erforderlichen Informationen oder Dokumente nicht fristgerecht übermittelt hat ( „Mitteilung ohne Angaben” ), dass der Mitgliedstaat bzw. das Drittland oder der Marktteilnehmer der Kommission Folgendes mitgeteilt hat:
- a)
- im Fall von quantitativen Informationen einen Nullwert;
- b)
- im Fall von qualitativen Informationen „nichts zu melden” .
- 3.
-
Die Überschrift von Kapitel II erhält folgende Fassung:
„MITTEILUNGEN ÜBER PREISE, PRODUKTION UND MARKTDATEN SOWIE AUFGRUND INTERNATIONALER VEREINBARUNGEN ERFORDERLICHE INFORMATIONEN UND DIESBEZÜGLICHE KOORDINIERUNG”
- 4.
-
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer und Marktteilnehmer übermitteln der Kommission jede wichtige neue Information, die bereits übermittelte Informationen wesentlich ändern könnte.
- 5.
-
Artikel 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 8
Zusätzliche Informationen Über das Informationssystem gemäß Artikel 1 können die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer und Marktteilnehmer der Kommission neben den erforderlichen Informationen gemäß den Anhängen I, II und III zusätzliche Informationen übermitteln, die sie als relevant ansehen. Die Übermittlung erfolgt anhand eines von der Kommission im Informationssystem zur Verfügung gestellten Formulars.
- 6.
-
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Überschrift von Artikel 9 erhält folgende Fassung:
Ermittlung von Preisen und Mengen - b)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Für jede gemäß diesem Abschnitt vorgeschriebene Preis- und Mengenmitteilung geben die Mitgliedstaaten die Quelle und die Methode an, nach der die Informationen ermittelt wurden. Diese Mitteilungen enthalten Informationen über die von den Mitgliedstaaten bestimmten repräsentativen Märkte und die entsprechenden Gewichtungskoeffizienten.
- c)
-
Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
(1a) Für jede gemäß diesem Abschnitt vorgeschriebene Preis- und Mengenmitteilung können die Mitgliedstaaten die direkte Übermittlung der Preise und Mengen an das in Artikel 1 genannte Informationssystem der Kommission den Marktteilnehmern übertragen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Identität der Marktteilnehmer mit, denen eine solche Übermittlung übertragen wurde.
- 7.
-
Die Artikel 10, 11 und 12 erhalten folgende Fassung:
Artikel 10
Mitteilung der Preise in Landeswährung Sofern in den Anhängen I, II und III nichts anderes bestimmt ist, übermitteln die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Marktteilnehmer die Preisinformationen in ihrer Landeswährung ohne MwSt.
Artikel 11Wöchentliche Übermittlung von Preisinformationen Sofern in Anhang I nichts anderes bestimmt ist, übermitteln die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Marktteilnehmer der Kommission jeden Mittwoch bis spätestens 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die Vorwoche die wöchentlichen Preisinformationen gemäß dem genannten Anhang.
Artikel 12Nichtwöchentliche Übermittlung von Preisinformationen, Produktions- und Marktdaten Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Marktteilnehmer übermitteln der Kommission innerhalb der festgelegten Fristen
- a)
- die nichtwöchentlichen Preisinformationen gemäß Anhang II;
- b)
- die Produktions- und Marktdaten gemäß Anhang III.
- 8.
- Die Anhänge I, II und III erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
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