Präambel VO (EU) 2019/1746

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 223 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission(2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, der Kommission die einschlägigen Informationen und Dokumente zu übermitteln.
(2)
In seiner Entschließung vom 7. Juni 2016 zu unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette(3) forderte das Europäische Parlament alle an der Regulierung der Lebensmittelversorgungskette Beteiligten auf, für mehr Transparenz in der gesamten Lebensmittelversorgungskette zu sorgen, und verlangte Verbesserungen bei der Transparenz und der Bereitstellung von Informationen in der Versorgungskette sowie eine Stärkung von Einrichtungen und Markterkundungsinstrumenten, damit Landwirten und Erzeugerorganisationen detaillierte und aktuelle Marktdaten zur Verfügung stehen.
(3)
In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2016 zur Stärkung der Position der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette und zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken ersuchte der Rat die Kommission, das Problem der mangelnden Transparenz und der Informationsasymmetrie in der Lebensmittelversorgungskette anzugehen.
(4)
Im April 2019 wurde die Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) verabschiedet, und am 22. März 2019 gaben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission eine gemeinsame Erklärung(5) ab, in der sie die Kommission aufforderten/ermutigten, die Transparenz in der Landwirtschaft und im Lebensmittelsektor auf Unionsebene zu verbessern, unter anderem durch die Verbesserung der Erhebung statistischer Daten, die für die Analyse von Preisbildungsmechanismen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette erforderlich sind, um die Wirtschaftsbeteiligten und die Behörden zu befähigen, fundiertere Entscheidungen zu treffen, und das Verständnis der Marktteilnehmer für Marktentwicklungen zu verbessern.
(5)
Des Weiteren richtete die Kommission im Januar 2016 die Task Force „Agrarmärkte” ein, eine unabhängige Sachverständigengruppe, die Empfehlungen dazu abgeben soll, wie die Position der Erzeuger in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette gestärkt werden kann. Zu diesem Zweck empfahl die Task Force, die Markttransparenz zu erhöhen und so effektive Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Kette zu fördern, indem insbesondere in den Sektoren Fleisch, Obst und Gemüse sowie Milcherzeugnisse eine Preisberichterstattung eingeführt bzw. die bestehende Berichterstattung verstärkt wird. Außerdem empfahl sie, die erhobenen Daten in angemessen aggregierter Form zu verbreiten.
(6)
Im Jahr 2017 fand eine öffentliche Konsultation statt, und im Jahr 2018 wurden an die Mitgliedstaaten, Interessenträger und Verbraucher spezifische Fragebögen versandt. 2018 und 2019 wurden mehrere spezielle Workshops und Konferenzen mit Interessenträgern sowie Sitzungen von Expertengruppen der Mitgliedstaaten und Gruppen für den zivilen Dialog zum Thema Markttransparenz veranstaltet.
(7)
Die Übermittlung von Preis-, Produktions- und Marktinformationen aus den Mitgliedstaaten ist im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 bereits vorgeschrieben, allerdings nur in Bezug auf die Erzeugerpreise.
(8)
Während die Union also einerseits derzeit relativ umfassende öffentliche Informationen über Erzeuger- und Verbraucherpreise bereitstellt, die aus den statistischen Ämtern in den Mitgliedstaaten stammen, stehen der Öffentlichkeit andererseits nur sehr wenige Informationen über die Preise entlang der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zur Verfügung. Eine Ausweitung der Preisberichterstattung dürfte diese Informationslücken schließen, insbesondere im Fall von komplexen sektoralen Lebensmittelversorgungsketten. Die Überwachung der Preisweitergabe entlang der Kette durch Ausweitung der Datenerhebung und -verbreitung dürfte es den Marktteilnehmern ermöglichen, die Funktionsweise der Versorgungskette besser zu verstehen, und damit ihre allgemeine Funktionsweise und wirtschaftliche Effizienz verbessern, insbesondere für schwächere Marktteilnehmer, die nicht ohne Weiteres Zugang zu privaten Preisinformationen haben.
(9)
Bei den derzeit gemeldeten Preisen handelt es sich um Erzeugerverkaufspreise der Marktteilnehmer auf der ersten Stufe der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette. Die Überwachung der Preisweitergabe entlang der Kette erfordert die Erhebung von Preisdaten von verschiedenen Marktteilnehmern entlang der Kette (z. B. Großhändler, Händler, Lebensmittelindustrie und Einzelhändler), insbesondere im Fall von Lieferketten mit stark differenzierten Stufen und Produkten.
(10)
Die Meldung ausschließlich repräsentativer Preise (z. B. Preise von Hauptmärkten und bedeutenden Marktteilnehmern) dürfte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, einen kosteneffizienten Ansatz für ihre Berichterstattung zu verfolgen, und dazu beitragen, dass der Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen auf ein Minimum begrenzt wird. Im Einklang mit der gängigen Praxis sollten die Mitgliedstaaten die Methode zur Festsetzung der repräsentativen Preise beschreiben. Sie sollten sich auch um Vereinheitlichung ihrer Methoden bemühen, um eine bestmögliche Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(11)
Damit die Kommission einen zeit- und kostensparenden Berichterstattungsmechanismus anbieten kann, sollte sie den Marktteilnehmern das bestehende Informationssystem zur Verfügung stellen, damit diese die Informationen unter der Aufsicht der Mitgliedstaaten direkt der Kommission übermitteln können. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission informieren, wenn sie die Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen den Marktteilnehmern übertragen.
(12)
Die Kommission sollte regelmäßige Sitzungen mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern veranstalten, um bewährte Verfahren auszutauschen, Synergien zu entwickeln und zu einem gemeinsamen Verständnis der Marktdynamik in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette beizutragen. Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern auch Informationen über die Anwendung der Verordnung zur Verfügung stellen.
(13)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14)
Es sollte ein Geltungsbeginn dieser Verordnung festgesetzt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf die neuen Berichtspflichten einzustellen.
(15)
Der Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).

(3)

ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 49.

(4)

Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 59).

(5)

ST 7607 2019 ADD 1 REV 1, 22.3.2019, S. 1.

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